Jasmin Theuringer
Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn der Inhaber eines Betriebs unter Beibehaltung der Identität der wirtschaftlichen Einheit wechselt. Bei einem Apothekenverkauf und der anschließenden Fortführung durch den Erwerber ist das zweifellos der Fall, ebenso wie bei der Verpachtung der Apotheke, auch wenn hier weder der immaterielle Wert der Apotheke noch das Inventar verkauft werden. Für einen Betriebsübergang ist es ausreichend, dass – auch ohne Namensfortführung – in denselben Flächen ein branchengleicher Betrieb fortgeführt wird und die damit verbundenen Standortvorteile genutzt werden.
Besonderheiten können sich ergeben, wenn die Apotheke an einen Filialisten veräußert wird. Bei Übernahme eines Betriebs durch einen Filialisten hat die Rechtsprechung bislang angenommen, dass die Orts- und Kundenbindung hinter der Marke des Filialisten zurücktrete und somit kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliege. Ob diese Rechtsprechung für Apotheken fortgeführt wird, bleibt abzuwarten. Solange das Fremdbesitzverbot verhindert, dass Drogeriemärkte Apothekenketten betreiben, kann von einer übergeordneten Marke wohl nicht die Rede sein, da nicht mehr als vier zusammengehörende Apotheken (eine Hauptapotheke und drei Filialen) existieren können. Derzeit könnte allenfalls für DocMorris etwas anderes gelten. Da durch DocMorris aber Apotheken nicht übernommen, sondern in eine sogenannte Markenpartnerschaft eingebunden werden, fehlt es an dem für die Anwendbarkeit des § 613a BGB erforderlichen Inhaberwechsel.
Abzugrenzen von einem Betriebsübergang ist die Betriebsstilllegung. Im Fall der dauerhaften Schließung der Apotheke kann kein funktionierender Betrieb mehr übergehen, sodass die Rechtsfolgen des § 613a BGB nicht greifen. Um den Übergang der Arbeitsverhältnisse zu vermeiden, könnte man nun auf den Gedanken kommen, die Apotheke zunächst für ein bis zwei Monate zu schließen und anschließend vom Erwerber neu eröffnen zu lassen. Ein solches Vorgehen hat jedoch keinen Erfolg, da eine nur vorübergehende Betriebsunterbrechung unbeachtlich ist. Um von einer echten Stilllegung zu sprechen, darf der Betrieb nach der Rechtsprechung nicht „alsbald“ wieder eröffnet werden. Die Rechtsprechung wendet hier keine starren Fristen an, als Mindestdauer für eine echte Betriebsschließung kann aber ein Zeitraum von etwa sechs Monaten zugrunde gelegt werden.
Ob es sich um eine vorübergehende Unterbrechung oder um eine dauerhafte Schließung handelt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass immer dann lediglich eine Unterbrechung vorgelegen hat, wenn der Erwerber nach wie vor von Standortvorteil und Kundenbindung profitieren kann. Ist der Betrieb hingegen so lange geschlossen, dass die Kunden wegbleiben, wird ein Kaufpreis für den immateriellen Wert der Apotheke ohnehin nicht mehr zu erzielen sein.
Übergang der Arbeitsverhältnisse
Die schwerwiegendste Folge eines Betriebsübergangs ist der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber. Veräußert ein Apotheker seine neben der Hauptapotheke betriebene Filiale, kann es unter Umständen zu Problemen hinsichtlich der Zuordnung der Mitarbeiter kommen. Nicht jeder Arbeitnehmer, der hin und wieder in der Filiale ausgeholfen hat, geht mit der Veräußerung derselben auf den Erwerber über. Es ist vielmehr eine Zuordnung der Arbeitnehmer danach vorzunehmen, für welchen Betrieb sie überwiegend eingesetzt worden sind. Sollte eine eindeutige Zuordnung nicht möglich sein, so empfiehlt sich eine einvernehmliche Lösung zwischen Veräußerer, Erwerber und Arbeitnehmer.
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer
Da Arbeitnehmer nicht „verkauft“ werden können wie das Inventar einer Apotheke, haben diese die Möglichkeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Damit jeder Arbeitnehmer das Für und Wider des Übergangs abwägen kann, sind Veräußerer und Erwer-ber gleichermaßen verpflichtet, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Übergang umfassend zu informieren. Ausreichend ist, wenn die Information von einem der beiden erfolgt, in der Praxis bewährt hat sich die gemeinsame Unterrichtung durch Veräußerer und Erwerber. So werden Missverständnisse und widersprüchliche Informationen vermieden. Notwendiger Inhalt der Unterrichtung ist
- der (geplante) Zeitpunkt des Betriebsübergangs,
- der Grund für die Übernahme des Betriebs,
- ein Überblick über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs (Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit, Aussage zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes beim neuen Arbeitgeber, Beibehaltung betrieblicher Altersvorsorgen etc.) sowie
- die Information über geplante Maßnahmen (z. B. Umstrukturierungen, Veränderung der Öffnungszeiten oder geplante Weiterbildungsmaßnahmen).
Nach Erhalt der Unterrichtung beginnt eine Frist von einem Monat, innerhalb derer sich die Arbeitnehmer entscheiden können, ob sie dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnis-se widersprechen. Eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich, unterbleibt ein Widerspruch, wird das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber fortgeführt. Der Widerspruch kann dabei sowohl gegenüber dem bisherigen als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber ausgesprochen werden. Er hat schriftlich zu erfolgen und muss nicht begründet werden. Ein einmal erklärter Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden, sondern ist bindend für den Arbeitnehmer. Aufgrund der Monatsfrist ist es ratsam, die Unterrichtung der Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem geplanten Übergang vorzunehmen.
Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so bleibt er nach wie vor bei dem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt. Der Widerspruch ist jedoch in den seltensten Fällen ratsam, da der bisherige Arbeitgeber aufgrund der Veräußerung seiner Apotheke in der Regel keine Möglichkeit mehr hat, den bei ihm verbleibenden Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Er kann also eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, ohne dass der Arbeitnehmer auf Zahlung einer Abfindung hoffen darf.
Bei Ausspruch der Kündigung ist jedoch die Kündigungsfrist zu beachten. Bei langjährigen Beschäftigten mit einer mehrmonatigen Kündigungsfrist kann dies dazu führen, dass der Arbeitnehmer wegen der Veräußerung der Apotheke vom bisherigen Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt werden kann und dennoch Anspruch auf Vergütung hat. Um dies abzumildern, kann der Veräußerer mit dem Erwerber vereinbaren, dass der widersprechende Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei dem Erwerber beschäftigt wird. Lehnt der Arbeitnehmer dies ab, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber.
Auf die Folgen des Betriebsübergangs für Veräußerer, Erwerber und Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf den Kündigungsschutz, werden wir in der nächsten AWA -Ausgabe vom 15. Februar 2008 näher eingehen.
Jasmin Theuringer, Rechtsanwältin, Bellinger Rechtsanwälte und Steuerberater, 40212 Düsseldorf, E-Mail: theuringer@bellinger.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(03):8-8