Claudia Mittmeyer
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 19/07) keine Betriebskosten. Es handelt sich dabei vielmehr um Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelungen vom Vermieter zu tragen sind.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann unter www.bundesgerichtshof.de –> Entscheidungen unter dem Aktenzeichen VIII ZR 19/07 abgerufen werden. |
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(06):4-4