Claudia Mittmeyer
Wird der Zugang zu einem Geschäftslokal durch Baumaßnahmen behindert, so liegt ein Mangel der Mietsache vor. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 8 U 194/06) gilt das auch dann, wenn die Zugangsmöglichkeit nicht vom Vermieter eingeschränkt wird, sondern wenn die Zugangsbehinderung von Baumaßnahmen einer U-Bahn-Trasse herrührt. Je nach Grad der Behinderung ist der Mieter berechtigt, die Miete entsprechend zu mindern.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(06):4-4