Dr. Christine Ahlheim
Ein Arbeitnehmer ist für geleistete Überstunden in vollem Umfang beweispflichtig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland- Pfalz vom 30. November 2007 (Aktenzeichen 9 Sa 532/07) hervor. Danach habe der Mitarbeiter im Zweifelsfall darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er die Überstunden geleistet habe. Zudem müsse er angeben, ob der Arbeitgeber die Überstunden ausdrücklich angeordnet habe und ob die Arbeit anders nicht hätte erledigt werden können.
Wer eine Leistung geltend mache, trage auch die Beweislast. Dies bedeute, dass der Arbeitnehmer leer ausgehe, wenn er die Überstunden nicht dokumentiert habe und der Arbeitgeber die geltend gemachten Ansprüche bestreite.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(07):4-4