Dr. Christine Ahlheim
Mit seinem Grundsatzurteil vom 13. März 2008 (BVerwG 3 C 27.07) hat das Bundesverwaltungsgericht es rechtskräftig für unbedenklich erklärt, wenn Drogeriemärkte für Versandapotheken Bestellungen annehmen, bestellte Medikamente ausgeben und sich auf diese Weise bundesweit am Versandhandelsgeschäft mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln beteiligen. Die höchsten Verwaltungsrichter kamen zu dem Ergebnis, dass unter den Begriff „Versandhandel“ nach allgemeinem Verständnis auch das Bestellen und Abholen von Waren an Abholstationen falle. Das Geschäftsmodell sei für die Kunden nicht gefährlicher, als wenn sie die Medikamente selbst bei der Versandapotheke bestellen und direkt über die Post erhalten würden.
Die Drogeriekette dürfe sich aber lediglich als Vertriebslogistiker betätigen. Diese Voraussetzung scheint gewährleistet, denn von Seiten der „dm“-Geschäftsführung wurde unterstrichen, dass es ihren Mitarbeitern streng untersagt sei, Auskünfte zu Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln zu geben, und sie „davon auch keine Ahnung hätten“. Verbrauchern sollen sie aber gleichwohl auch verschreibungspflichtige Arzneimittel aushändigen dürfen. Auf keinen Fall, so das Gericht, dürfe „dm“ in der Werbung den irreführenden Eindruck erwecken, man verkaufe selbst apothekenpflichtige Medikamente. Das Monopol für den persönlichen Verkauf der apothekenpflichtigen Arzneimittel solle bei den Apotheken vor Ort verbleiben.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(07):2-2