Dr. Christine Ahlheim
Bislang konnten steuerliche Verluste des Erblassers beim Erben berücksichtigt werden. Dies setzte voraus, dass die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung des Erblassers mit dessen positiven Einkünften ausgeglichen wurden. Der Abzug „geerbter Verluste“ war jedoch nur zulässig, wenn der Erbe durch sie auch wirtschaftlich belastet wurde. Eine solche wirtschaftliche Belastung lag nicht vor, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftete (vgl. Hinweis 10d Einkommensteuer-Hinweise 2006, Stichwort: Verlustabzug im Erbfall).
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 (Aktenzeichen GrS 2/04) entschieden, dass der Verlustabzug nach § 10d Einkommensteuergesetz nicht länger vererblich ist. Damit rückt das oberste deutsche Steuergericht von einer 45 Jahre währenden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ab. Für Erben entfällt damit künftig die Möglichkeit, die vom Erblasser bislang nicht ausgenutzten Verluste mit eigenen positiven Einkünften steuerlich zu verrechnen.
Hinweis: Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses (12. März 2008) eingetreten sind. Ob die Finanzverwaltung eine weitergehende Übergangsregelung gewährt, steht noch nicht fest.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(07):4-4