Prof. Dr. Reinhard Herzog
Ob Übernahme, Akquisition, Gewinneinbruch oder Vorstandsentlassung – jede Information aus einem Unternehmen ist zunächst allein dem Vorstand und den mitwirkenden Angestellten des Betriebs bekannt. Zu verlockend ist es für viele jedoch, diesen Informationsvorsprung auszunutzen und an der Börse entsprechend zu handeln.
Frühzeitige Information
Mit dem Wertpapierhandelsgesetz hat der Gesetzgeber diesem munteren Treiben bereits im Jahr 1994 einen Riegel vorgeschoben: „Insidergeschäfte“ sind strafbar und können erhebliche Sanktionen und Schadensersatzzahlungen nach sich ziehen. Um derartige Manipulationen bereits im Vorfeld auszuschließen, wurden die „Adhoc-Meldungen“ ins Leben gerufen: Nach §15 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sind Emittenten von Finanzmarktinstrumenten wie Aktien oder Anleihen dazu verpflichtet, sämtliche kursrelevanten Tatsachen über spezielle Informationskanäle zu publizieren und somit eine möglichst frühzeitige Information aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Publiziert werden müssen jegliche Tatsachen, die den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere erheblich beeinflussen oder – im Fall zugelassener Schuldverschreibungen – die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen können.
Ein Aufschub dieser Publikation ist nur in eng begrenzten Einzelfällen zulässig, z.B. wenn die Informationen allein den Entscheidungsträgern des Unternehmens bekannt sind. Aber auch dann, wenn am Markt bereits Gerüchte um kursrelevante Tatsachen kursieren, diese aber mit Sicherheit nicht von Insidern aus dem Unternehmen stammen, kann die Firma die Publikation noch zurückstellen. Nicht zulässig ist es allerdings, unzutreffende Erklärungen oder Dementis abzugeben, da dies den Tatbestand der Irreführung der Öffentlichkeit erfüllen würde.
Konkrete Vorschriften
Adhoc-Meldungen unterliegen relativ konkreten Vorschriften. Sie müssen als solche bezeichnet sein, bereits in der Kopfzeile informationsrelevante Schlagwörter nennen und auch Informationen zum Unternehmen und den emittierten Papieren enthalten. Weiterhin müssen die Firmen darüber informieren, wann die kursrelevanten Ereignisse eingetreten sind, inwieweit sie das Unternehmen betreffen und warum sie geeignet sind, den Preis der Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Nichts in den Adhoc-Meldungen verloren hat jedoch jede Art von PR wie etwa Werbung für Produkte oder Zitate von Vorständen bzw. Aufsichtsräten.
Vorteile für Anleger
Für Anleger bietet ein Blick auf die Adhoc-Meldungen durchaus Vorteile: Zwar lässt sich angesichts der zeitgleichen Publikation selten ein Informationsvorsprung nutzen. Dennoch lässt der Aufbau einer Meldung oftmals tief blicken: Berichtet ein Unternehmen auffallend häufig und sind die Informationen eher uninteressant oder gar werbemäßig aufgemacht, hat meist auch die Aktie wenig Potenzial. Nicht selten signalisiert ein solches Informationsverhalten, dass von Wesentlichem abgelenkt werden soll – das mittelfristig dann doch kursrelevant wird. Werden indes in regelmäßigem längerem Turnus in sachlichen, aber aussagekräftigen Texten die neuesten Zahlen und Entwicklungen bekannt gegeben, kann dies bei entsprechend guten Werten durchaus als Kaufsignal für die Aktie gelten.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(07):14-14