Steuer-Spartipp

Sonstige Einkünfte: Ehegattenunterhalt


Helmut Lehr

Wer von seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltszahlun­gen erhält, muss diese nicht zwingend versteuern. Allerdings ist eine freiwillige Versteuerung als „sonstige Einkünfte“ möglich, wenn der Unterhaltsempfänger dies im Rahmen des sogenannten Realsplittings ausdrücklich „wünscht“. Hier besteht nämlich die Möglichkeit, dass der Unterhaltsgeber die Zahlun­gen bis zu einem Betrag von 13.805 € pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen kann. Dies setzt aber voraus, dass der Unterhaltsempfänger dieser Vorgehensweise zustimmt („An­lage U“).

Gesamtbetrachtung entscheidend

Unterm Strich macht das Realsplitting für beide Seiten Sinn, wenn der Unterhaltsgeber ei­nem deutlich höheren persönlichen Steuersatz unterliegt als der Unterhaltsempfänger. Die Nachteile, die dem Unterhaltsempfänger aus der Zustimmung mit der Folge der Versteuerung der Zahlungen als sonstige Einkünfte erwachsen, muss ihm der Unterhaltsgeber in der Regel ausgleichen1).

Widerruf der Zustimmung

In der Praxis bereitet die Zustimmung zum Realsplitting nicht selten Probleme, weil sie nur mit Wirkung für die Zukunft vor Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden kann. Die genauen steuerlichen Auswirkungen lassen sich aber oft erst im Laufe eines Jahres absehen, schließlich können z.B. unvorhersehbare Verluste oder plötzliche Arbeitslosigkeit die Einkommensteuerbelastung drastisch senken. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Unterhaltsempfänger trotz erteilter Zustimmung die Unterhaltszahlungen auch dann als sonstige Einkünfte versteuern muss, wenn sie beim Zahlenden definitiv nicht zu einem Steuervorteil geführt haben.

Aktuelle Finanzrechtsprechung

Das Finanzgericht Köln2) hat dies jetzt ausdrücklich verneint. Es vertritt die Auffassung, dass die Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen eine tatsächliche Steuerminderung beim Unterhaltsgeber herbeiführen muss, andernfalls dürften die Zahlun­gen beim Empfänger nicht versteuert werden.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt3). In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Unabhängig davon sollte ein Antrag auf Realsplitting (jedes Jahr erneut) wohlüberlegt sein. Entscheidet man sich für den Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung, muss dieser unbedingt vor Beginn des Kalenderjahres erfolgen, für das er erstmals gelten soll.

Freiwillige Reduzierung des Realsplittings

Wurde die Zustimmung zum Realsplitting bis zu einem bestimmten Betrag erteilt und auch nicht widerrufen, so kann der Unterhaltsgeber seinen Sonderausgabenabzug allerdings freiwillig auf einen geringeren Betrag reduzie-ren. Der Unterhaltsempfänger braucht dann nur den geringeren Betrag zu versteuern. Diese Vorgehensweise wurde von der Finanzverwaltung ausdrücklich anerkannt4) .

1) Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2005, Aktenzeichen XII ZR 108/02.

2) Urteil vom 7. November 2007, Aktenzeichen 14 K 4225/06.

3) Aktenzeichen X R 49/07.

4) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 17 vom 1. September 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.

Internet-Info

Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. November 20072) kann unter www.justiz.nrw.de
–> Rechtsbibliothek –> Rechtsprechung NRW unter dem Entscheidungsdatum 7. November 2007 abgerufen werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(08):16-16