Steuerberatungskosten

Einkommensteuerbescheide jetzt vorläufig


Dr. Christine Ahlheim

Bis einschließlich 2005 waren Steuerberatungskosten für „private“ Zwecke als Sonderausgaben abzugsfähig. Mittlerweile ist ein Abzug allerdings nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungs­kosten möglich.

Das bedeutet, dass insbesondere die Kosten (beispielsweise anteiliges Beraterhonorar) für den Mantelbogen, die Anlage Kind oder auch die Erbschaftsteuererklärung grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Können die Aufwendungen nicht konkret zugeordnet werden, müssen sie im Wege der Schätzung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.

Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn diese in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden (vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21. Dezember 2007, Aktenzeichen IV B 2 – S 2144/07/0002).

Hinweis: Wir hatten erst kürzlich über den Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzun­gen berichtet (vgl. AWA -Ausgabe Nr. 8 vom 15. April 2008, Steuer-Spartipp Nr. 3, Seite18). Die Finanzverwaltung hat diesen nun erneut ergänzt und die „Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben“ ausdrücklich aufgenommen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. April 2008, Aktenzeichen IV A 4 - S 0338/07/ 0003). Der Vorläufigkeitsvermerk wird künftig allen Einkommensteuerbescheiden ab 2006 beigefügt. Einsprüche sind daher grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Internet-Info

Das Schreiben des Bundesfinanz­ministeriums vom 14. April 2008 unter
www.bundesfinanzministerium.de
–> BMF-Schreiben abgerufen werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(09):4-4