Steuer-Spartipp

Grunderwerbsteuer: Unzulässige Mehrfachbelastung?


Helmut Lehr

Grundstücksgeschäfte unterliegen regelmäßig der Grunderwerbsteuer. Diese beträgt zurzeit 3,5 % (in Berlin: 4,5 %). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die auch von der Finanzverwaltung entsprechend angewendet wird, ist die Grund­erwerbsteuer in Fällen mit sogenanntem „einheitlichen Vertragswerk“ auch auf die Baukosten zu erheben. Dies betrifft insbesondere Bauträger-ähnliche Konzeptionen. Auf die bestehende Proble­matik haben wir bereits ausführlich hingewiesen1).

Beispiel

Das Ehepaar Neumann be­auftragt ein Bau­unternehmen mit der Errichtung seines neuen Einfamilienhauses (Kos-ten: 250.000 €). Der genaue Bauort ist bereits im Bau­vertrag festgehalten. Kurz danach erwerben die Eheleute den passenden Grund und Boden für 75.000 € von einer Grundstücksgesellschaft, die zuvor mehrere Baugrund­stücke mit Bebauungsplan erworben hat. Weil einer der Beteiligten der Grundstücksgesellschaft zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer des beauftragten Bauunternehmens ist, geht das Finanzamt von einer engen Verflech- tung zwischen Grundstückskauf und Bebauung aus und setzt daher die Grunderwerbsteuer für ein „bebautes“ Grundstück fest.

Hinweis: Für das Ehepaar Neumann ergibt sich dadurch eine Zusatzbelastung von 8.750 € (3,5 % von 250.000 €).

Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer

In vergleichbaren Fällen, die in der Praxis zahlreich vorkommen, entsteht letztlich eine Doppelbelastung der Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Als Werklieferung ist die Bebauung umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grund­erwerbsteuergesetz fallen2), wird hier regelmäßig nicht angewandt3) . Diese Doppelbelas­tung trifft wirtschaftlich ins­besondere Endverbraucher, die die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können.

Vorlage an den Euro­päischen Gerichtshof

Das Niedersächsische Finanzgericht hat erhebliche Be­den­ken, ob dieser nationale „Belastungscocktail“ (Originalwortlaut) mit dem har­mo­ni­sierten Mehrwertsteuerrecht in der Europäischen Union in Einklang steht4) . Schließlich wirkt die Belastung der reinen Baukosten mit Grunderwerb­steuer quasi wie eine Sonderumsatzsteuer und könnte deswegen gemeinschaftswidrig sein. Ein entsprechen­des Verfahren wurde nun ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor­gelegt.

Der Vorlagebeschluss hat für die gesamte Immobilienwirtschaft, insbesondere aber für private „Häuslebauer“ Bedeutung. Die finanzielle Belastung könnte gerade bei Bauträger-ähnlichen Modellen erheblich sinken.

Hinweis: Gegen entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Einspruchs- oder bereits laufende Klageverfahren sollten bis zu einer abschließenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs5) zum Ruhen gebracht werden.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 11 vom 1. Juni 2007, Steuer-Spartipp Nr. 3, Seite 19.

2) Vgl. § 4 Nummer 9a Umsatzsteuergesetz.

3) Vgl. Abschnitt 71 Umsatzsteuerrichtlinien.

4) Vgl. Beschluss vom 2. April 2008, Aktenzeichen 7 K 333/06.

5) Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: C-156/08.

Der Beschluss des Niedersächsi­schen Finanzgerichts vom 2. Ap­ril 2008 4) kann unter
www.finanzgericht.niedersachsen.de
–> Entscheidungsdatenbank unter dem Aktenzeichen
7 K 333/06 abgerufen werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(10):17-17