Helmut Lehr
Grundstücksgeschäfte unterliegen regelmäßig der Grunderwerbsteuer. Diese beträgt zurzeit 3,5 % (in Berlin: 4,5 %). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die auch von der Finanzverwaltung entsprechend angewendet wird, ist die Grunderwerbsteuer in Fällen mit sogenanntem „einheitlichen Vertragswerk“ auch auf die Baukosten zu erheben. Dies betrifft insbesondere Bauträger-ähnliche Konzeptionen. Auf die bestehende Problematik haben wir bereits ausführlich hingewiesen1).
Beispiel
Das Ehepaar Neumann beauftragt ein Bauunternehmen mit der Errichtung seines neuen Einfamilienhauses (Kos-ten: 250.000 €). Der genaue Bauort ist bereits im Bauvertrag festgehalten. Kurz danach erwerben die Eheleute den passenden Grund und Boden für 75.000 € von einer Grundstücksgesellschaft, die zuvor mehrere Baugrundstücke mit Bebauungsplan erworben hat. Weil einer der Beteiligten der Grundstücksgesellschaft zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer des beauftragten Bauunternehmens ist, geht das Finanzamt von einer engen Verflech- tung zwischen Grundstückskauf und Bebauung aus und setzt daher die Grunderwerbsteuer für ein „bebautes“ Grundstück fest.
Hinweis: Für das Ehepaar Neumann ergibt sich dadurch eine Zusatzbelastung von 8.750 € (3,5 % von 250.000 €).
Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer
In vergleichbaren Fällen, die in der Praxis zahlreich vorkommen, entsteht letztlich eine Doppelbelastung der Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Als Werklieferung ist die Bebauung umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen2), wird hier regelmäßig nicht angewandt3) . Diese Doppelbelastung trifft wirtschaftlich insbesondere Endverbraucher, die die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können.
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Das Niedersächsische Finanzgericht hat erhebliche Bedenken, ob dieser nationale „Belastungscocktail“ (Originalwortlaut) mit dem harmonisierten Mehrwertsteuerrecht in der Europäischen Union in Einklang steht4) . Schließlich wirkt die Belastung der reinen Baukosten mit Grunderwerbsteuer quasi wie eine Sonderumsatzsteuer und könnte deswegen gemeinschaftswidrig sein. Ein entsprechendes Verfahren wurde nun ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Vorlagebeschluss hat für die gesamte Immobilienwirtschaft, insbesondere aber für private „Häuslebauer“ Bedeutung. Die finanzielle Belastung könnte gerade bei Bauträger-ähnlichen Modellen erheblich sinken.
Hinweis: Gegen entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Einspruchs- oder bereits laufende Klageverfahren sollten bis zu einer abschließenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs5) zum Ruhen gebracht werden.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 11 vom 1. Juni 2007, Steuer-Spartipp Nr. 3, Seite 19.
2) Vgl. § 4 Nummer 9a Umsatzsteuergesetz.
3) Vgl. Abschnitt 71 Umsatzsteuerrichtlinien.
4) Vgl. Beschluss vom 2. April 2008, Aktenzeichen 7 K 333/06.
5) Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: C-156/08.
Der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. April 2008 4) kann unter www.finanzgericht.niedersachsen.de –> Entscheidungsdatenbank unter dem Aktenzeichen 7 K 333/06 abgerufen werden. |
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(10):17-17