Steuer-Spartipp

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Heimbewohner


Helmut Lehr

Nahezu jeder Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt kann von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren. Der Zuschuss des Fiskus beträgt 20 % der Ausgaben, maximal 600 €. Die maximale Steuerermäßigung erhöht sich für Pflege und Betreuungsleistungen gegebenenfalls auf 1.200 €, bei klassischen Handwerksarbeiten kann die Einkommensteuer nochmals um bis zu 600 € ermäßigt werden 1) . Weil nur haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen begünstigt sind, müssen Steuerpflichtige tatsächlich einen eigenen Haushalt unterhalten/haben, um von der Förderung zu profitieren.

Haushalt in einem Heim

Die Finanzverwaltung hat längst bestätigt, dass auch Heimbewohner die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können, wenn sie im Heim (Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim und andere vergleichbare Einrichtungen) einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt haben 2) . Wann das der Fall ist, hat jetzt die Oberfinanzdirektion Koblenz 3) nochmals ausführlich erläutert. Danach müssen die Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sein und individuell genutzt werden können, das heißt abschließbar sein. Zudem muss eine eigene Wirtschafts­führung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.

Hinweis: Die Finanzverwaltung „fordert“ ein Bad, eine Küche sowie einen Wohn- und Schlafbereich. Diese Voraussetzungen sind zumindest bei einem Pflegezimmer ohne Kochgelegenheit nicht erfüllt.

Begünstigte Dienstleistungen

Die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege oder Handwerkerleistungen im Appartement) sind begünstigt.

Hinweis: Die Steuerermäßigung können beispielsweise auch Angehörige eines pflegebedürftigen Heimbewohners in Anspruch nehmen, wenn sie Pflege und Betreuungsleistungen bezahlen und diese im Haushalt des Pflegebedürftigen (Heim) erbracht werden.

Abgrenzung des Haushalts

Weil auch typische Hausmeistertätigkeiten und Gartenarbeiten dem Grunde nach begünstigt sind, stellt sich die Frage, welche Heimbereiche noch zum individuellen Haushalt des Heimbewohners gehören. So zählt beispielsweise bei Mietwohngrundstücken die angrenzende, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehende Gartenanlage zum Haushalt der Bewohner. Nicht maßgeblich ist dabei, ob die Bewohner als Miteigentümer oder als Mieter die Gartenanlage bewirtschaften.

Hinweis: Bei Heimbewohnern vertritt die Finanzverwaltung allerdings die Ansicht, dass die Bereiche außerhalb des Appartements nicht mehr zum (begünstigten) Haushalt gehören. Weil diese Bereiche in den Geschäftsbetrieb des Heimbetreibers eingebettet sind, fehle es hier an der erforderlichen Sachherrschaft. Dies soll ungeachtet eines Zugangsrechts der Heim­bewohner (z. B. Erlaubnis zum Be­treten der Parkanlagen) gelten. Ob diese Auffassung vor den Gerichten Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Nicht begünstigte Leistungen

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind insbesondere folgende Leistungen nicht begünstigt, weil sie außerhalb des Haushalts des Heimbewohners erbracht werden:

  • Besetzung der Telefonzentrale und Pforte,
  • Gartengestaltung,
  • hauseigene Wäscherei,
  • Hausmeisterservice, der sowohl innerhalb als auch außerhalb des Appartements erbracht wird und nicht aufteilbar ist.

Hinweis: Entfallen Kosten auf die bloße Bereitstellung von Dienstleistungen, die im Bedarfsfall abgerufen werden können (beispielsweise me­dizinischer Not- und Pflegedienst), sind diese nicht begünstigt. Nur die konkrete Inanspruchnahme führt ge­gebenenfalls zur Steuerer­mäßigung.

Individuelle Abrechnung

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und auf ein Konto des „Dienstleistenden“ überwiesen werden. Heimbewohner schließen aber in der Regel einen Heimvertrag mit dem Betreiber, der sich darin für gewöhnlich verpflichtet, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung bereitzustellen. Eine Aufteilung des Gesamtentgelts auf einzelne konkrete Dienstleistungen erfolgt meist nicht.

Für einzelne begünstigte Dienstleistungen, die nicht gesondert mit dem Heimbewohner abgerechnet werden, gewährt die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung nur dann, wenn die betreffenden Kosten aus der Jahresab­rechnung eindeutig hervor­gehen oder der Heimbetreiber eine entsprechende Bescheinigung über die anteilig zuzurechnenden Kosten ausstellt. Das Muster einer solchen Bescheinigung hat die Finanzverwaltung bereits veröffentlicht 2) .

Die anteiligen begünstigten Dienstleistungen müssen nicht zwingend durch „externe Dienstleister“ erbracht werden, der Heimbetreiber kann hierfür auch auf eigenes Personal zurückgreifen.

Hinweis: Generell werden haushaltsnahe Dienstleistungen nur gefördert, soweit sie nicht vorrangig bei den außergewöhnlichen Belastun-gen zu berücksichtigen sind. Die Finanzverwaltung wird deshalb insbesondere eine Kürzung der Kosten um den nach § 33a Absatz 3 Ein­kommensteuergesetz zu berücksichtigenden Höchstbetrag für Heimunterbringung (624 €/924 €) vornehmen.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2007, Steuer- Spartipp Nr. 2, Seite 18 und AWA -Ausgabe Nr. 3 vom 1. Feb­ruar 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

2) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26. Oktober 2007, Aktenzeichen IV C 4 – S 2296 –b/07/0003.

3) Verfügung vom 6. März 2008, Aktenzeichen S 2296 b A St 32 3.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(10):19-19