Aktuelle Entscheidung

Rechtliche Einstufung von Bachblüten-Produkten


Dr. Christine Ahlheim

Bislang wurde davon ausge­gan­gen, dass es sich bei Bachblüten-Produkten um Arz­nei­mittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) han­delt, die als Fertig­arz­nei­mittel zwar der Zulassungspflicht unterliegen, in Deutschland aber nicht zugelassen sind. Deutsche Apotheken dür­fen sie deshalb nicht vorrätig halten, sondern nur als Importarzneimittel gemäß § 73 Absatz 3 AMG bestellen und in den Verkehr bringen. Eine Werbung hierfür gilt nach § 3a und § 8 Heilmittelwer­be­ge­setz (HWG) als verboten.

In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ging es schwerpunktmäßig um die Arzneimittelqualität von Bachblüten-Produkten. Im Vorfeld waren die Beteiligten sich bereits einig, dass es sich bei den Bachblüten-Essenzen weder um Funktions- noch um homöopathische Arzneimittel handelt. Darüber hi­n­aus gelangten die Richter in ihrer bemerkenswerten Entscheidung vom 21. Februar 2008 (Aktenzeichen 3 U 235/06) zu der Auffassung, dass die „Notfall Tropfen“, die im Gegensatz zu den nur über Apotheken erhältlichen „Rescue Re­medy Tropfen“ auch über Reformhäuser vertrieben werden, nicht als Präsen­ta­tions­arz­neimittel an­zu­sehen sei­en, sodass der Vertrieb des Produkts nicht gegen § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlaute­ren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 21 AMG verstoße und dafür auch geworben werden dürfe. Aus der Aufmachung des Produkts ergebe sich nicht, dass dieses als Arzneimittel angesehen werde.

Entscheidend für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel sei, wie sich seine überwiegende Zweckbestimmung für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstelle. Die Vor­stellung der Verbraucher könne durch beigefügte Indikationshinweise und Gebrauchs­anweisun­gen sowie die Auf­machung beeinflusst werden. Die „Notfall Tropfen“ sollen lediglich bei vage umschriebenen alltagsüblichen Gemütsschwankun­gen, die noch keinen Krankheitswert erreichen, zum Einsatz kommen, darin liege keine Beeinflussung seelischer Zustände im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 AMG.

Ob die zuständigen Gesundheitsbehörden diese neue rechtli­che Einstufung teilen, bleibt abzuwarten. Wer mit dem Ver­trieb von Bachblüten-Produkten werben will, tut gut daran, zu­vor mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Mangels höchst­rich­ter­licher Entscheidung kön­nen andernorts Wettbewerbsgerichte ebenfalls abweichend urteilen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(10):2-2