Arzneimittelpreisverordnung

Rechtliche Spielregeln gelten für alle Marktteilnehmer


Dr. Christine Ahlheim

Eine Versandapotheke darf ihre Kunden nicht von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreien. Daher hatte die Apothekerkammer Niedersachsen der Sanicare-Versandapotheke im November 2007 mit sofortiger Wirkung untersagt, den Versicherten über deren Krankenkassen Zuzahlungsgutscheine zukommen zu lassen und diese bei einer späteren Bestellung von zuzahlungspflichtigen Medikamenten einzulösen.

In einem Eilverfahren hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Untersagungsverfügung nun be­stätigt (Beschluss vom 20. Juni 2008, Aktenzeichen 13 ME 61/08). Diese Handhabe verstoße gegen die nach der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) vorgesehene Preis­bindung, denn der verbindliche Apothekenabgabepreis werde hierdurch in unzulässiger Weise geschmälert. Eine Apotheke dürfe ihren Kunden bei preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht auf Umwegen einen gesetzlich nicht vorgesehenen Rabatt gewähren. Zum selben Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Minden in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2008 (Aktenzeichen 7 K 134/08 – nicht rechtskräftig) im Hauptsacheverfahren gegen die westfälisch-lippische Sanicare-Filial­apotheke.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Sanicare-Apotheke darauf verlegt, die Zuzahlung bis zum Ende des Rechtsstreits zu stunden, was ihr mittlerweile mit einer neuen Verfügung ebenfalls verboten wurde, da eine längere Stundung in ihrer Wirkung einem Erlass gleichkomme.

Auch der Einstieg von Einzelhandelsketten ins Apothekengeschäft wirft neue wettbewerbsrechtliche Fragen auf, die bei der dem Grunde nach nicht zu beanstandenden Zusammenarbeit von Schlecker mit der niederländi­schen Versandapotheke Vitalsana nun gerichtlich geklärt werden. Aus den gemeinsa­men Werbezetteln von Schlecker und Vitalsana ist nicht hinreichend ersichtlich, dass bei einer Arzneimittelbestellung nicht Schlecker, sondern eine ausländische Versandapotheke Vertragspartner wird. Dem Käufer dürfte es aber nicht gleichgültig sein, dass er sich bei Rechtsproblemen nach niederländischem Recht „streiten“ muss. Zudem wird ausschließlich über eine kostenpflichtige Hotline beraten und nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde zuvor in die Aufzeichnung des Gesprächs einwilligt. Die gesetzlich vorgeschriebene pharmazeutische Beratung gehört aber zu den Pflichten eines Apothekers, die barrierefrei zur Verfügung stehen muss.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(14):2-2