Steuer-Spartipp

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Anschaffungskosten gezielt vermindern


Helmut Lehr

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Grenze für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € (netto) auf 150 € (netto) gesenkt1). Eine Sofortabschreibung von abnutzba­ren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist deshalb nur noch dann möglich, wenn die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer 150 € nicht übersteigen und das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist.

Neuer Sammelposten

Kostet das „geringwertige Wirtschaftsgut“ zwischen 150 € und 1.000 € (jeweils netto), muss es in einen sogenannten Sammelposten eingestellt werden. Dieser ist gleich­mäßig über fünf Jahre zu verteilen, was im Ergebnis einer fünfjährigen Abschreibung gleichkommt2).

Hinweis: Die Verteilung über fünf Jahre hat auch dann zwingend zu erfolgen, wenn das Wirtschaftsgut laut amtlicher Abschreibungstabelle eigentlich eine geringere Nutzungsdauer hat (z.B. ein PC).

Neuer Investitions­abzugsbetrag

Die frühere Ansparabschreibung wurde im Rahmen des Unternehmensteuerreformge­setzes 2008 durch einen Investitionsabzugsbetrag ersetzt3). Dieser kann erstmals für das Jahr 2007 gebildet werden, sofern das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Unternehmern, unter bestimmten Voraus­setzungen bereits im Vorfeld einer Anschaffung von be­weglichen betrieblichen Wirtschaftsgütern bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend zu machen4).

Hinweis: Im Jahr der Anschaffung hat der Unternehmer dann die Wahl, ob er die vollen Anschaffungskosten seinen Abschreibungen zugrunde legt oder die um den zuvor gebildeten Investitions­abzugsbetrag geminderten Anschaffungskosten. Der Investitionsabzugsbetrag selbst ist bei Anschaffung außer­bilanziell (gewinnerhöhend) hinzuzurechnen.

Gezielte Gestaltung

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Minderung der Anschaffungskosten um den Investitionsabzugsbetrag auch bei der Prüfung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen ist5). Das bedeutet, dass insbesondere bei voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten von mehr als 150 € und maximal 250 € die „steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten“ durch die frühzeitige Bildung eines Investitionsabzugsbetrags unter die 150-€-Grenze gedrückt werden können. Dadurch ist eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich.

Beispiel: Apothekerin Timm möchte im Jahr 2009 vier Regale für die Offizin zu voraussichtlichen Anschaffungskosten von je 250 € (netto) erwerben. Ohne gezielte Gestaltung müssten die vier Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung in einen Sammelposten ein­gestellt und über fünf Jahre „abgeschrieben“ werden. Frau Timm hat die Möglichkeit, bereits für 2008 einen Investitionsabzugsbetrag von jeweils 100 € (250 € x 40 %) steuermindernd geltend zu machen. Bei Anschaffung im Jahr 2009 kann sie sich dann für eine Minderung der Anschaffungskosten um den bereits geltend gemachten Abzugsbetrag entscheiden. Für die Berechnung der steuerlich maßgebenden verbleibenden Anschaffungskosten ist dann von den tatsächlichen Netto-Anschaffungskosten (je 250 €) der Investitionsabzugsbetrag (je 100 €) abzuziehen, sodass je 150 € verbleiben. Damit wird die Grenze für die Sofortabschreibung (maximal 150 €) nicht überschritten.

Hinweis: Die Tabelle auf Seite 18 zeigt, dass Frau Timm durch die gewählte Gestaltung eine „Sofortabschreibung“ der gesamten Anschaffungskosten erreicht, obwohl der Netto-Preis der angeschafften Wirtschaftsgüter die maßgebende Grenze von 150 € eigentlich deutlich überschritten hat.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Die fünfjährige Auflösung des Sammelpostens ist auch dann „nachteilig“, wenn die Wirtschaftsgüter tatsächlich eine kürzere betriebsgewöhnli­che Nutzungsdauer haben – z. B. PCs, die eigentlich über drei Jahre abgeschrieben werden dürfen. Daher sollte bei Netto-Anschaffungskosten von knapp über 1.000 € eventuell auf Skonti und Rabatte verzichtet werden. Liegt der ausgewiesene Netto-Preis knapp unter 1.000 €, könnte durch geringe zusätzliche Anschaffungskosten („Aufrüstung“) die Aufnahme in den Sammelposten vermieden werden6).

Büromöbel müssen laut amtlicher Abschreibungstabelle grundsätzlich über dreizehn Jahre abgeschrieben werden. Kostet das einzelne, selbstständig nutzbare Möbelstück maximal 1.000 € netto, ist durch die vorgeschriebene Aufnahme in den Sammelposten eine „Abschreibung“ über fünf Jahre möglich. Übersteigt der Netto-Anschaffungspreis 1.000 €, könnte wiederum durch die zuvor beschriebene Gestaltung (Bildung eines Investitionsabzugsbetrags) die 1.000-€-Grenze womöglich unterschritten und zumindest eine Verkürzung der Abschreibungsdauer von dreizehn auf fünf Jahre erreicht werden.

1) Vgl. § 6 Absatz 2 Einkommen­steuergesetz.
2) Vgl. § 6 Absatz 2a Einkommen­steuergesetz.
3) Vgl. § 7g Einkommensteuergesetz.
4) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 15 vom 1. August 2007, Seite 11 bis 13.
5) Vgl. § 7g Absatz 2 Satz 2 Ein­kommensteuergesetz.
6) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 20 vom 15. Oktober 2007, Seite 9 und 10.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(16):18-18