Steuer-Spartipp

Regelmäßige Fortbildung: Fahrtkosten voll abzugsfähig


Helmut Lehr

Wer sich beruflich fortbildet, kann die ihm dabei entste­henden Fahrtkosten als Werbungskosten (sogenannte Reisekosten) steuerlich geltend machen. Abziehbar sind die tatsächlichen Kosten für das Auto oder für öffentliche Verkehrsmittel. Bei Benutzung des privaten Pkws können alter­nativ 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden.

Dreimonats-Grenze

In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung stets die Auffassung vertreten, dass bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit am selben Ort (beispielsweise nebenberufliche Fortbildung) nur für die ersten drei Monate von einer „Dienstreise“ auszugehen ist. Folg-lich konnten die tatsächlichen Fahrtkosten auch nur für die ersten drei Monate abgesetzt werden. Anschließend galt die Entfernungspauschale, weil die auswärtige Tätigkeitsstätte dann als (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte angesehen wurde.

Bundesfinanzhof sorgt für Klarheit

Mit Urteil vom 10. April 2008 1) hat der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ver­worfen. Eine regelmäßige Arbeitsstätte, die zum Ansatz der Entfernungspauschale führt, liegt laut Bundesfinanzhof nur dann vor, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer gerichtet ist. Ist die Fortbildung jedoch von Anfang an zeitlich befristet bzw. nicht auf Dauer angelegt, kann die Bildungsstätte auch nicht durch bloßen Zeitablauf (drei Monate) zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden.

Hinweis: Im Streitfall hatte ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer vier Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen Bildungsmaßnahme teilgenommen.

Neue Lohnsteuer­richtlinien 2008

Weil der Bundesfinanzhof diese Sichtweise schon in sei- ner jüngeren Rechtsprechung mehrfach angedeutet hatte, hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Rechtsauffassung offiziell bereits ab dem 1. Januar 2008 aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sind die Lohnsteuerrichtlinien 2008 mit entsprechenden Änderungen in Kraft getreten.

Die neuen „Reisekostenre­gelungen“ werden von der Finanzverwaltung allerdings auch in solchen Fällen erst ab dem 1. Januar 2008 ange­wendet, in denen sie sich zugunsten des Steuerpflichti-gen auswirken. Das bedeutet: Für Einkommensteuererklärungen bis einschließlich 2007, die in sehr vielen Fällen noch nicht bestandskräftig veranlagt sind, müssen sich betroffene Steuerbürger ihr Recht „erkämpfen“. Spätestens im Rahmen eines Einspruchsverfahrens sollte man sich auf die neue Rechtsprechung berufen, sofern diese güns­tiger ist.

Hinweis: Nachteilig kann sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann auswirken, wenn der Arbeitnehmer „kostenfrei“ zur Fortbildungsstätte gelangt (beispielsweise unentgeltliche Mitnahme durch einen Kollegen). In diesem Fall hat er kein Wahlrecht zugunsten der aufwandsun­abhängigen Entfernungspauschale und er kann Reisekosten mangels Aufwand nicht geltend machen.

Arbeitgeber-Erstattung

Arbeitgeber können Reisekosten bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten steuerfrei erstatten. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist deshalb auch für Apotheker von besonderer Bedeutung. Weil das gesamte Reisekostenrecht von der Finanzverwaltung zum 1. Januar 2008 „neu geordnet“ wurde, sollten sich Apotheker – sofern noch nicht geschehen – mit der Thematik umgehend auseinandersetzen bzw. ihren steuerlichen Berater um weitere Informationen zu diesem Thema bitten.

1) Aktenzeichen VI R 66/05.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(16):16-16