Kündigungsschutzprozess

Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers


Claudia Mittmeyer

Nach § 12 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann der Arbeitnehmer, der in einem Kündigungsschutzprozess gegen seinen Arbeitgeber obsiegt hat, gegenüber diesem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigern, wenn nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis zwar fortbesteht, der Arbeitnehmer jedoch inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist.

Eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber muss innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils erfolgen. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Die einwöchige Erklärungsfrist ist auch gewahrt, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Rechtskraft des Urteils dem Arbeitgeber mitteilt, im Fall des Obsiegens im Kündigungsschutzprozess das bisherige Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

Nach dem Wortlaut des § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer jedoch das betreffende Sonderkündigungsrecht nicht zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat. § 12 KSchG ist nicht entsprechend bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anwendbar. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall das Arbeitsverhältnis nur durch eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der maßgebenden Kündigungsfrist kündigen.

Dies hat das Bundesarbeits­gericht mit Urteil vom 25. Oktober 2007 (Aktenzeichen 6 AZR 662/06) entschieden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(16):4-4