Gewerberaummietrecht

Umlage von Verwaltungskosten


Claudia Mittmeyer

Verwaltungskosten für eine Mietsache hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen. Für den Bereich der Gewerberaummiete ist es allerdings zulässig, Verwaltungskosten auf den Gewerberaummieter umzulegen.

Für eine derartige Umlage bedarf es dann allerdings einer wirksamen ausdrück­lichen Vereinbarung der Mietvertragsparteien. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock (Aktenzeichen 3 U 158/06) genügt dabei die Aufnahme des Begriffs „Verwaltungskosten“ in die Aufzählung der Betriebskosten diesen Anforderungen nicht und ist daher unwirksam. Für die Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung ist vielmehr die nähere Präzi­sierung und Spezifizierung der Verwaltungskosten notwendig.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(16):4-4