Claudia Mittmeyer
Verwaltungskosten für eine Mietsache hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen. Für den Bereich der Gewerberaummiete ist es allerdings zulässig, Verwaltungskosten auf den Gewerberaummieter umzulegen.
Für eine derartige Umlage bedarf es dann allerdings einer wirksamen ausdrücklichen Vereinbarung der Mietvertragsparteien. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock (Aktenzeichen 3 U 158/06) genügt dabei die Aufnahme des Begriffs „Verwaltungskosten“ in die Aufzählung der Betriebskosten diesen Anforderungen nicht und ist daher unwirksam. Für die Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung ist vielmehr die nähere Präzisierung und Spezifizierung der Verwaltungskosten notwendig.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(16):4-4