Claudia Mittmeyer
Widersprüchliche Angaben zur Laufleistung eines Kfz kosten bei einem Diebstahl den Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (9 U 157/07) hervor. Nach Ansicht der Richter darf die Versicherung in einem solchen Fall von einer vorsätzlichen Falschangabe ausgehen. Es sei dann Sache des Versicherten, das Gegenteil zu beweisen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(16):4-4