Helmut Lehr
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1983 1) entschieden, dass eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. Damals ging es um eine entsprechende Satzung der Stadt Überlingen am Bodensee, die die Inhaber von Ferienwohnungen zu der Zusatzabgabe heranziehen sollte. Nach wie vor gibt es Gemeinden, insbesondere in touristisch attraktiven Gebieten (z.B. Westerland auf Sylt, Garmisch-Partenkirchen), die eine Zweitwohnungsteuer von Inhabern einer Ferienwohnung erheben.
Hinweis: Die Abgabe soll letztlich einen zusätzlichen Finanzbedarf decken, der durch das erhöhte Aufkommen an Inhabern von Ferienwohnungen entsteht, beispielsweise durch die Erschließung neuer Ferienanlagen oder die Instandhaltung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen wie Museen, Grünanlagen etc. Außerdem trifft die Abgabe letztlich nur solche Steuerpflichtigen, die sich den „Luxus“ leisten können, dauerhaft eine nur wenig benutzte Wohnung zu unterhalten.
Unterschiedliche Zielsetzungen
Mittlerweile sind aber viele Kommunen auf den Geschmack gekommen und erheben eine Zweitwohnungsteuer – und zwar nicht nur von Inhabern einer Ferienwohnung. Großstädte wie Hamburg, Berlin oder München erheben die Zweitwohnungsteuer vielmehr in erster Linie weil sie genau wissen, dass zahlreiche Arbeitnehmer aus dem „Umland“ bzw. aus ganz Deutschland sich eine zweite Wohnung in der Stadt leisten, um das tägliche (fern-)pendeln zu vermeiden (sogenanntes Hamburger Modell).
Universitätsstädte wie Mainz, Dresden oder Greifswald verfolgen mit der Zweitwohnungsteuer das Ziel, möglichst viele Studenten dazu zu bringen, sich mit dem Hauptwohnsitz in der Stadt anzumelden (sogenanntes Mainzer Modell).
Hinweis: Dies führt für die Städte zu neuen Schlüsselzuweisungen und somit zu höheren Einnahmen aus dem Finanzausgleich.
Zimmer bei den Eltern keine Erstwohnung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2) hat sich nun auf die Seite eines Studenten gestellt, der im Haushalt der Eltern (Hauptwohnsitz) lediglich ein Zimmer hatte. Er sei damit kein Inhaber einer Erstwohnung und könne deshalb von der Stadt Mainz auch nicht zur Zweitwohnungsteuer für seine dortige Studentenbude herangezogen werden. Was konkret als „Erstwohnung“ zu verstehen ist, war in der entsprechenden Satzung gar nicht geregelt.
Die Richter verwiesen darauf, dass der Begriff der Aufwandsteuer u.a. einen Konsum voraussetze, der die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck bringe. Eine solche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei aber bei einem Studenten mit Zimmer im Elternhaus und ohne eigenes Einkommen gerade nicht anzunehmen.
Revision anhängig
Die Stadt Mainz hat bereits angekündigt, in Revision zu gehen. Das abschließende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könnte dann bundesweit Bedeutung in vergleichbaren Studentenfällen haben. Bis dahin sollten entsprechende Festsetzungsbescheide nicht widerspruchslos hingenommen werden.
Übrigens: Mittlerweile werden auch Dauercamper von vielen Kommunen zur Kasse gebeten, sofern diese den Begriff der Zweitwohnung in ihren Satzungen auch auf mobile Wohngelegenheiten ausgedehnt haben.
1) Beschluss vom 6. Dezember 1983, Aktenzeichen 2 BvR 1275/89.
2) Vgl. Urteil vom 22. April 2008, Aktenzeichen 6 A 11354/07.OVG.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(16):17-17