Dr. Christine Ahlheim
Arbeitet eine Ehefrau im Betrieb ihres Mannes mit, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung. Sollte der Ehemann nach einer Scheidung behaupten, seine Frau habe auf Gehalt verzichtet, so muss er dies eindeutig nachweisen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11. Juli 2008 (Aktenzeichen 6 Sa 206/08). Gelinge dem Ehemann der Nachweis nicht, so müsse er das Gehalt nachzahlen.
Die Frau hatte als Bürokraft für ihren damaligen Ehemann gearbeitet. Als sie Lohnnachzahlungen forderte, machte er geltend, sie habe weitgehend unentgeltlich arbeiten wollen, den vereinbarten Lohn habe er bar gezahlt. Die Frau bestritt dies.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(17):4-4