Wettbewerbs- und Berufsrecht

Apotheken als Vertriebs- und Marketinghelfer


Dr. Bettina Mecking

Bekanntlich setzen Patienten besonderes Vertrauen in Apothekerinnen und Apotheker. Diesen Umstand wollen sich andere Anbieter zunutze machen. Die Tendenz, Heilberufler in den eigenen Warenvertrieb einzuspannen, nimmt daher zu.

Derartige Vorgehensweisen, die eine fremde fachliche Autorität für den eigenen Warenabsatz ausnutzen, kollidieren oft mit den berufsrechtlichen Vorschriften und sind folglich auch wettbewerbswidrig. Häufig muss auf dem Rechtsweg für die Einhaltung der Spielregeln gesorgt werden.

So verspricht etwa ein Anbieter Apotheken Provisionen bis zu 800 € pro erfolgreiche Vermittlung eines Vertrags über einen Treppenlift. Dafür sollen die Apotheker die Werbebroschüren in der Offizin auslegen und gezielt Empfehlungen bei potenziellen Kunden aussprechen. Sowohl § 21 Absatz 2 Nr. 8 Apothekengesetz als auch die in den Berufsordnungen (BO) der Landes­apothekerkammern enthalte­nen Vorgaben (z. B. § 18 Absatz 5 BO der Apothekerkammer Nordrhein) gestatten nur solche Dienstleistungen, die einen Bezug zu den apothekerlichen Kernaufgaben aufweisen. Insbesondere kann ein Apotheker nicht aus medizinisch indizierten Gründen die Anschaffung eines Treppenlifts empfehlen, da eine entsprechende Diagnose Sache des Arztes ist. Der Apotheker soll zudem nicht uneigennützig irgendeinen Treppenlift empfehlen, sondern denjenigen der Firma, die sich die Ausnutzung der Autorität des Apothekers für den Absatz gerade ihres Produkts etwas kosten lassen will. Der getäuschte Verbraucher weiß nicht, dass der Apotheker die Qualität des Treppenlifts selbst gar nicht beurteilen und daher auch keinen sachlich fundier­ten Rat erteilen kann.

In einem anderen Fall sollten Apotheken ein „Mietdepot“ für ein Sortiment von Stillprodukten einrichten und dieses bewerben, indem sie mit den Adressdaten der Apotheke versehene Karten bei Kinder- und Frauenärzten, Hebammen und Entbindungsstationen auslegen. Dies wäre jedoch eine unzulässige Zuweisung gewesen und wurde daher erfolgreich abgemahnt.

Ebenfalls erfolgreich abgemahnt wurde ein Werbekonzept, bei dem der gute Ruf des Apothekers gegen ein „Beratungshonorar“ irreführend für die Empfehlung von Zahn­ersatz aus Billiglohnländern ausgenutzt werden sollte (vgl. AWA -Ausgabe Nr. 15 vom 1. August 2008, Seite 2).

Apotheker, die sich teilweise von ihrem Kerngeschäft wegbewegen, riskieren damit also Rechtsverstöße. So steht inzwischen auch fest, dass es nicht den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Apothekers entspricht, gegen eine Vermittlungsprovision ganz normale Erlebnisreisen ohne speziellen Gesundheitsbezug als „Gesundheitsreisen aus der Apotheke“ anzubieten (vgl. AWA -Ausgabe Nr. 10 vom 15. Mai 2008, Seite 11). Offengeblieben ist allerdings, ob Apotheken künftig echte Gesundheitsreisen vermarkten und dafür Provisionen entgegennehmen dürfen, da dies nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 6 U 82/08) war.

Auch die wirtschaftliche Instrumentalisierung des Arztberufs nimmt zu. So versprechen Betreiber von Pflege- und Altenheimen oder Fitnessstudios Ärzten eine Provision, wenn diese Patienten vermitteln. Derartige Provisionsangebote verstoßen jedoch gegen das ärztliche Berufsrecht und sind daher wettbewerbswidrig.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin
der Apothekerkammer Nord-
­rhein, Fachanwältin für Medi-
zinrecht, 40213 Düsseldorf,
E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(18):10-10