Claudia Mittmeyer
Werden während der Arbeitszeit private Dinge erledigt, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres eine fristlose Kündigung – so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in seinem Urteil vom 10. Juli 2008 (Aktenzeichen 10 Sa 209/08). Nach Meinung des Gerichts verletzt ein Arbeitnehmer dadurch zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Bevor der Arbeitgeber kündigen dürfe, sei dennoch erst einmal eine erfolglose Abmahnung erforderlich.
Mit seinem Urteil gab das Gericht der Klage eines Lastwagenfahrers statt. Dieser hatte während der Arbeitszeit ein Erdkabel auf- und später wieder abgeladen, um es auf dem Betriebsgelände zu zerschneiden und anschließend privat zu verwerten.
Das LAG räumte zwar ein, dass der Kläger sich während der Arbeitszeit mit privaten Dingen befasst und damit seinen Arbeitsvertrag verletzt habe. Es handele sich dabei aber um ein sogenanntes steuerbares Verhalten, daher sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, den Mitarbeiter zunächst abzumahnen. Nur wenn dies nicht fruchte, dürfe er entlassen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(18):4-4