Claudia Mittmeyer
Ein Gewerberaummieter verletzt seine mietvertragliche Obhutspflicht, wenn er den Schlüssel zum Mietobjekt im Innern eines auf öffentlich zugänglichen Straßen geparkten Fahrzeugs – hier: unter dem Fahrzeugsitz in einer Notebooktasche – aufbewahrt. Wird in das Fahrzeug eingebrochen und kommt damit auch der Schlüssel zum Mietobjekt abhanden, so haftet der Mieter für die Kosten des Austauschs der Schlüsselanlage.
Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. Februar 2008 (Aktenzeichen 8 U 151/07) hat der Mieter seine ihm obliegenden Pflichten verletzt, weil die Schlüsselaufbewahrung in einem PKW grundsätzlich nicht als sicher anzusehen ist.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(18):2-2