Steuer-Spartipp

Sonderausgaben: Geltendmachung von Schulgeld


Helmut Lehr

Etwaige Aufwendungen für den allgemeinen Schulbesuch sind dem Grunde nach nicht steuerlich absetzbar, sondern bereits durch die Kinderfreibeträge bzw. das Kindergeld abgegolten. Wird von den Eltern allerdings ein Schulgeld erhoben, was insbesondere bei Privatschulen der Fall ist, so besteht die Möglichkeit, 30% des gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend zu machen (vgl. § 10 Absatz 1 Nr. 9 Einkommen­steuergesetz). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Steuerpflichtige hat für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag,
  • das Kind besucht eine gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule und
  • das Schulgeld wird (insoweit) nicht für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung erhoben.

Hinweis: Wie hoch der im allgemeinen Schulgeld enthaltene Betrag für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung ist, müssen die Eltern dem Finanzamt durch geeignete Bescheinigungen der jeweiligen Schule belegen. Gleiches gilt in Zweifelsfällen für den Bescheid über die Genehmigung, Erlaubnis bzw. Aner­kennung der Schule1).

Zahlungen an einen Förderverein

Nicht selten kommt es vor, dass Schulgelder nicht direkt an die Lehreinrichtung, sondern zunächst an einen Förderverein geleistet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung2) sind auch die Zahlungen an einen Förderverein begünstigt. Allerdings müssen in diesem Fall einige Besonderheiten be­achtet werden:

  • Der Verein muss die Mittel entsprechend seiner satzungsmäßigen Vorgaben zur Deckung der Betriebskosten an die Schule wei­terreichen.
  • Über die Verwendung der Gelder hat der Verein gegebenenfalls eine Bescheinigung auszustellen.
  • Sofern der Verein weitere (nicht begünstigte) Einrichtungen unterstützt (z.B. Kindergarten), muss er eine Trennung der Mittel sicherstellen und die begünstigten Zahlungen an die Schule weiterreichen.

Schulen im Ausland

Nach langjähriger Verwaltungsauffassung waren Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule im Ausland nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch mit Urteil vom 14. Dezember 20043) entschieden, dass Zahlungen an eine von der Kultusministerkon­ferenz anerkannte deutsche Schule im Ausland als Sonderausgaben begünstigt sind.

Weiterhin hat er mit Urteil vom 5. April 20064) klargestellt, dass die „Europäischen Schulen“ einen Status haben, der einer staatlich genehmig­ten Schule entspricht und der Sonderausgabenabzug deshalb möglich ist. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung mittlerweile anerkannt5).

Hinweis: Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof entschieden6), dass die deutsche Regelung zum Sonderausgabenabzug für Schulgeld gemeinschaftsrechtswidrig ist. Schließlich könnten im Ausland gelegene Schulen mit Ausnahme der deutschen Schulen und der Europäischen Schulen die Anforderungen (staatliche Genehmigung) gar nicht erfüllen. Darin liege eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit, der beruflichen Freizügigkeit sowie der all­gemeinen Freizügigkeit.

Geplante Neuregelung

Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber zu einer umfassenden Neuregelung entschlossen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 20097) ist beabsichtigt, künftig alle Schul­geldzahlungen an Schulen in privater Trägerschaft oder überwiegend privat finan-zierte Schulen innerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums zu begünstigen. Es soll „nur noch“ darauf ankommen, dass die Schule zu einem von dem inländischen Kultusministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten bzw. einem inländischen Abschluss als gleichwertig anerkann- ten allgemeinbildenden Jahrgangs- oder Schulabschluss führt.

Hinweis: Zunächst war ge­plant, den Sonderausgabenabzug sukzessive bis auf 0 € im Jahr 2011 abzuschmelzen. Davon hat man sich jetzt offenbar distanziert. Es sollen zwar nach wie vor 30 % des Schulgelds als Sonderausgaben abzugsfähig sein, allerdings maximal 3.000 €/Jahr.

Rückwirkende Anwendung

Das Jahressteuergesetz 2009 soll nach derzeitigen Erkenntnissen kurz vor Weihnachten dieses Jahres verabschiedet werden und insoweit rück­wirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten. Das bedeutet, dass bereits die Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen für das Jahr 2008 aller Voraussicht nach begünstigt sein werden.

Hinweis: Für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen, die frühere Jahre betreffen, soll die Altregelung weiter gelten mit der Maßgabe, dass auf eine förmliche Anerkennung verzichtet wird. Deshalb können Schulgeldzahlun­gen an Schulen im EU/EWR-Ausland auch für die Jahre vor 2008 noch anerkannt werden, wenn die ausländische Schule zu einem „anerkannten Abschluss“ führt. Die Begren-zung auf maximal 3.000 €/Jahr greift in diesen Fällen noch nicht. Es sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass diese Fälle weiterhin – bis zur Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2009 – offengehalten werden.

1) Vgl. H 10.10 EinkommensteuerHinweise, Stichwort: Nachweis.
2) Vgl. Verfügung der Oberfinanz­direktion Koblenz vom 10. Dezember 2003,
Aktenzeichen S 2221 A – St 32 3.
3) Aktenzeichen XI R 32/03.
4) Aktenzeichen XI R 1/04.
5) Vgl. H 10.10 EinkommensteuerHinweise, Stichworte: Deutsche Schulen im
Ausland und Europäische Schulen.
6) Vgl. Urteile vom 11. September 2007, C-318/05 und C-76/05.
7) Vgl. Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009, § 10 Absatz 1 Nr. 9
Einkommensteuer­gesetz.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(18):19-19