Dr. Christine Ahlheim
In der AWA-Ausgabe Nr. 10 vom 15. Mai 2008 hatten wir berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2008 (3 U 235/06) zu der Auffassung gelangt war, dass die sogenannten Notfall-Tropfen nicht als Arzneimittel, sondern als Lebensmittel anzusehen seien. Entgegen dieser wettbewerbsgerichtlichen Einzelfallentscheidung kann die ordnungsbehördliche Einstufung jedoch durchaus zugunsten der Arzneimitteleigenschaft ausfallen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im Juli 2008 gegenüber der Hanseatischen Gesundheitsaufsicht in einer nicht auf einzelne Produkte zugeschnittenen allgemeinen Stellungnahme die Arzneimitteleigenschaften von Bachblüten unterstrichen. Aktuell wird beim BfArM eine ergänzende Äußerung vorbereitet, die den primär zuständigen Überwachungsbehörden dann als Richtschnur dienen dürfte.
Die rechtliche Einstufung von Bachblüten ist noch nicht abgeschlossen. Verschiedene Landesgesundheitsbehörden überlegen, das Inverkehrbringen als Lebensmittel zu untersagen. Auch sind andere Wettbewerbsrichter nicht an die Bewertung des OLG Hamburg gebunden und könnten eine entsprechende Absatzwerbung nach wie vor als heilmittelwerberechtlich kritisch ansehen. Auf der sicheren Seite bewegt sich nur, wer bei Bachblüten vom Fortbestand der arzneimittelrechtlichen Restriktionen ausgeht.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(19):2-2