Helmut Lehr
Der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder in Berufsausbildung hängt maßgebend von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge ab. Wie diese genau zu berechnen sind, ist trotz umfangreicher Rechtsprechung aus den letzten Jahren1) in vielen Fällen noch ungeklärt.
Erst kürzlich hat die Finanzverwaltung verfügt, dass auch das Elterngeld bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags (7.680 €) als „sonstiger Bezug“ zu berücksichtigen ist2).
Genaue Berechnung erforderlich
Weil mittlerweile zahlreiche Aufwendungen bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen werden dürfen, muss hier mit „spitzem Bleistift“ gerechnet werden. Wird nämlich der Grenzbetrag auch nur um einen einzigen Euro überschritten, geht der komplette Anspruch verloren. Bei Studenten zählt die Finanzverwaltung auch Studiengebühren zu den abzugsfähigen besonderen Ausbildungskosten, nicht jedoch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren3).
Hinweis: Bei den üblichen Semestergebühren wird seitens der Finanzverwaltung argumentiert, dass in diesen Beträgen regelmäßig auch Tickets für öffentliche Verkehrsmittel, Versicherungsbeiträge und Beiträge zu studentischen Verbindungen enthalten seien.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16. April 20084) jedoch ausdrücklich klargestellt, dass Semestergebühren (und Studentenwerksbeiträge) besondere Ausbildungskosten darstellen, weil sie ausbildungsbedingt entstehen. Zahle der Student diese Beiträge nicht, so könne er mangels Wirksamkeit der Rückmeldung seine Ausbildung nicht fortsetzen. Deshalb seien diese Kosten bei der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte zu berücksichtigen. Das kann somit dazu führen, dass der Kindergeldanspruch erhalten bleibt.
Beförderungsmöglichkeit unschädlich
Sofern einem Studenten durch die Zahlung der Semestergebühren zugleich kostenlose Beförderungsmöglichkeiten im Nahverkehr auch zu privaten Zwecken eingeräumt werden, handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts um solche Vorteile, die wegen ihrer Geringfügigkeit hinter dem eigentlichen Zweck, nämlich der Fortsetzung des Studiums, zurückstehen müssen. Außerdem könne sich der Student diesem Vorteil gar nicht entziehen, weil er bei der Einschreibung in der Regel keine entsprechende Wahl habe.
Anhängiges Verfahren
Die Revision gegen das Ur- teil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen und mittlerweile auch eingelegt5). Gegen ablehnende Bescheide sollten Sie deshalb bis auf Weiteres Einspruch erheben und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 5 vom 1. März 2008, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 12 vom 15. Juni 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3) Vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs Tz. 63.4.2.8.
4) Aktenzeichen 9 K 4245/07 Kg.
5) Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens beim Bundesfinanzhof: III R 38/08.
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 20084) kann unter www.justiz.nrw.de –> Rechtsbibliothek –> Rechtsprechung NRW unter dem Entscheidungsdatum 16. April 2008 abgerufen werden. |
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(19):17-17