Gesetzliche Sozialversicherung

Neuer Inhaber haftet nicht für fehlende Beiträge


Dr. Christine Ahlheim

Wer eine Firma übernimmt, haftet nicht für noch ausstehende Sozialversicherungsbeiträge.

Das geht aus einem am 22. September 2008 veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Urteil vom 13. August 2008, Aktenzeichen L 4 R 366/07). Demnach gibt es keine gesetzliche Grundlage, derzufolge der Firmennachfolger für zu wenig oder nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängers haftet. Der Träger einer Versicherung kann nach Ansicht der Richter seine Ansprüche nur bei dem früheren Firmeninhaber geltend machen.

Mit seinem Urteil hob das Landessozialgericht eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz auf, mit der ein Unternehmer zur Zahlung von Sozialversichrungsbeiträgen verpflichtet wurde, die vor seiner Amtszeit angefallen waren.

Dre Kläger hatte 2002 ein Einzelhandelsgeschäft übernommen und mit der Neuanmeldung des Gewerbes eine neue Betriebsnummer sowie eine neue Arbeitgeberkontonummer der AOK erhalten. Als sich im Jahr 2003 bei einer Betriebsprüfung herausstellte, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 offen waren, machte der Versicherungsträger die Forderung beim neuen Inhaber geltend. Dieser klagte dagegen ohne Erfolg vor dem Sozialgericht Koblenz und wandte sich danach an das Landessozialgericht, das ihm Recht gab. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(19)