Helmut Lehr
Diese Änderung des Sozialgesetzbuchs ist wenig bekannt, obwohl sie schon im GKV-WSG beschlossen wurde. Das liegt daran, dass einzelne Vorschriften des GKV-WSG erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten, so auch der § 44 Absatz 2 SGB V. Danach entfällt für hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige der Anspruch auf Krankengeld. Daher müssen selbstständige Apotheker, die als freiwilliges GKV-Mitglied bislang einen Krankengeldanspruch hatten, überlegen, wie sie künftig einen krankheitsbedingten Einkommensausfall absichern.
Durch den Ausschluss des Krankengeldanspruchs gilt für selbstständige GKV-Mitglieder vom 1. Januar 2009 an der ermäßigte Beitragssatz. Ob dies für den Versicherten tatsächlich eine Ermäßigung bedeutet, hängt von der Höhe des bisherigen Beitragssatzes der Krankenkasse ab. Vom kommenden Jahr an gibt es bekanntlich einen bundesweit einheitlichen allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz, der durch Rechtsverordnung festgelegt wird. Nach dem Entwurf der Verordnung wird der ermäßigte Beitragssatz voraussichtlich 14,9% (inklusive des Sonderbeitrags von 0,9 Prozentpunkten) bei allen Kassen im Bundesgebiet betragen.
Absicherung durch Wahltarif
Seit dem 1. April 2007 können die gesetzlichen Krankenkassen sogenannte Wahltarife, z.B. Selbstbehalt-Tarife oder die Übernahme der Kosten für Arzneien der besonderen Therapierichtungen, in ihrer Satzung vorsehen (§ 53 SGB V). Vom 1. Januar 2009 an müssen sie auf jeden Fall einen Krankengeld-Wahltarif anbieten.
Dafür werden gesonderte Prämien erhoben, die zusätzlich zum Beitrag für die freiwillige Mitgliedschaft zu zahlen sind. Die Höhe dieser Prämie richtet sich nach der gewählten Tarifklasse (z.B. Beginn der Krankengeldzahlung ab dem 22. oder 43. Kalendertag), dem Lebensalter und dem Einkommen. Die Satzung kann auch eine Altersgrenze vorsehen (z.B. bis 50 Jahre). Denkbar ist ferner eine Satzungsregelung, dass der Versicherte während eines Krankengeldbezugs von Prämienzahlungen befreit ist.
Sonderkündigungsrecht entfällt
Bei der Prämienfestsetzung für die Krankengeld-Wahltarife der GKV dürfen weder Gesundheitsprüfungen noch Vorerkrankungen oder Leistungsausschlüsse berücksichtigt werden. Allerdings ist bei dem GKV-Tarif zu beachten, dass sich das Mitglied für mindestens drei Jahre an seine Krankenkasse bindet. In dieser Zeit ist eine Kündigung der Mitgliedschaft ausgeschlossen, beispielsweise auch dann, wenn die Kasse während der drei Jahre einen Zusatzbeitrag erheben muss, weil die Zuweisungen aus dem ebenfalls zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Gesundheitsfonds nicht ausreichen.
Privatversicherung als Alternative
Die Alternative ist eine Krankentagegeld-Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV). Sie ermöglicht häufig eine größere Flexibilität, sowohl im Hinblick auf die Höhe des Tagegelds als auch beim Zahlungsbeginn. Allerdings muss beachtet werden, dass die PKV ihre Prämien nach Risikogesichtspunkten bemisst. Das bedeutet, dass aufgrund des Eintrittsalters und des Gesundheitszustands (Anzahl und Schwere eventueller Vorerkrankungen) Prämienzuschläge anfallen können. Ferner müssen auch Wartezeiten und Leistungsausschlusskriterien, selbst eine komplette Ablehnung durch die PKV berücksichtigt werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(21):10-10