Steuer-Spartipp

Elterngeld: Frühzeitiger Steuerklassenwechsel


Helmut Lehr

Für seit dem 1. Januar 2007 geborene (oder adoptierte) Kinder hat der betreuende Elternteil Anspruch auf Elterngeld, sofern er seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder zumindest reduziert. Der staatliche Zuschuss beträgt 67 % des entfallenden durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Geburtsmonat, maximal jedoch 1.800 € / Monat. Als so­genannter Sockelbetrag werden mindestens 300 € / Monat gezahlt.

Steuerklasse entscheidend

Der Nettolohn hängt bei Arbeitnehmern entscheidend von der gewählten Steuerklasse ab. Ehegatten können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV wählen. War der das Kind betreuende Elternteil vor der Elternzeit in die Steuerklasse V eingestuft, muss er – je nach Bruttogehalt – ganz erhebliche Lohnsteuerabzüge in Kauf nehmen. Diese führen auch zu einem entsprechend verringerten Elterngeld, weil hier zwingend auf das Nettoeinkommen abgestellt wird.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund ist ganz allgemein zu empfehlen, dass der betreuende Elternteil möglichst frühzeitig – spätestens mit Bekanntwerden der Schwangerschaft – in eine günstigere Steuerklasse wechselt, um in den Genuss eines höheren Elterngelds zu kommen.

Selbstständige Apotheker(innen)

Für selbstständige Apothe­keninhaber(innen) ist es erfahrungsgemäß sehr schwer, die Elternzeit auch nur teil­weise in Anspruch zu nehmen. Daher wird oftmals der Ehepartner die Betreuung übernehmen. Ist dieser vor der Geburt als Arbeitnehmer tätig, könnte ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel ebenfalls für einen erhöhten Elterngeldanspruch sorgen.

Hinweis: Wer als Selbst­ständige(r) tatsächlich Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, muss für die Berechnung des Elterngelds das „weggefallene Einkommen“ anhand der Steuerbescheide bzw. Bilanzen nachweisen. Bleibt der Gewinn trotz Elternzeit gleich, gibt es nur den Sockelbetrag.

Wechsel vor Beginn des Jahres

Während Arbeitnehmerehepaare im Laufe eines Jahres einmal die Steuerklasse ohne Angabe von Gründen wechseln können, gibt es diese Möglichkeit für Ehepaare, bei denen nur ein Partner Arbeitnehmer ist, grundsätzlich nicht1) – es sei denn, die zuständige Gemeinde-/Stadtverwaltung ist bei der Auslegung der Vorschrift nicht allzu streng. Wer im Laufe des Jahres heiratet, kann jedoch allein deshalb einmalig auch während des Jahres die Steuerklasse wechseln. Generell ist ein Wechsel der Steuerklasse im Laufe des betreffenden Jahres aber nur bis zum 30. November möglich. Unabhängig davon kann vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, beliebig oft die Steuerklasse gewechselt werden, ohne dass es hierfür einer Begründung bedarf.

Hinweis: Dem Partner des Apothekeninhabers/der Apothekeninhaberin ist deshalb zu empfehlen, einen im Hinblick auf das künftige Elterngeld angestrebten Steuer­klassenwechsel möglichst vor Beginn des Kalenderjahres zu beantragen, für das die Lohnsteuerkarte gilt.

Einkommensteuer­vorauszahlungen anpassen

Natürlich ist beim Wechsel des Ehepartners in eine günstigere Steuerklasse zu beachten, dass die Einkommensteuervorauszahlungen des anderen Ehepartners ggf. angepasst werden sollten, um eine überhöhte Abschlusszahlung zu vermeiden – schließlich bekommt der Arbeitnehmer­ehegatte durch den Wechsel womöglich deutlich weniger Lohnsteuer abgezogen.

Rechtsmissbräuchlicher Steuerklassenwechsel

Das „Bundesfamilienministerium“ vertritt nach wie vor die Auffassung, dass ein steuerlich zulässiger Steuerklassenwechsel für das Elterngeld wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich ist, wenn er ausschließlich dazu dient, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Dies soll der Fall sein, wenn der wesentlich schlechter verdienende Ehegatte vor der Geburt in die Steuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich nachteilig wäre.

Hinweis: Ein Wechsel von der Steuerklasse V in die Steuerklasse IV wird allerdings bislang schon von den Elterngeldstellen berücksichtigt. Auch haben Elterngeldstellen bereits den Wechsel in die Steuerklasse III anerkannt, wenn der andere Ehepartner selbstständig tätig war und deshalb durch die (dann unbeachtliche) Steuerklasse V keine Nachteile hatte.

Aktuelle Rechtsprechung hilft

Mittlerweile haben die Sozialgerichte Augsburg2) und Dortmund3) entschieden, dass das Bundeselterngeldgesetz kein Verbot für einen (günstigen) Steuerklassenwechsel vorsieht, deshalb müsste auch der Wechsel in die Steuerklasse III für Elterngeldzwecke anerkannt werden. Weil dem Gesetzgeber die Möglichkeit eines Steuerklassenwechsel bekannt gewesen ist, hätte er – sofern gewollt – dies ausdrücklich verbieten müssen.

Hinweis: Mit Urteil vom 13. Juni 20064) hatte bereits der Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn die Wahl der Steuerklasse gezielt im Hinblick auf eine sich nach dem Nettoentgelt bemessen­de (Sozial-)Leistung erfolgt.

Widerspruch einlegen

Wer (rechtzeitig) vor der Geburt in die Steuerklasse III gewechselt ist, sollte gegen den späteren Elterngeldbescheid Widerspruch einlegen, sofern die Elterngeldstelle das maßgebende Nettoeinkommen fiktiv unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV berechnet. In absehbarer Zeit dürfte dieser Streitpunkt von einem obersten Gericht geklärt werden.

1) Vgl. § 39 Absatz 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz.
2) Vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, Aktenzeichen S 10 EG 15/08.
3) Vgl. Urteile vom 28. Juli 2008 und vom 31. Juli 2008, Aktenzeichen S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07.
4) Aktenzeichen 9 AZR 423/05.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(23):18-18