Gewerbemietvertrag

Keine fristlose Kündigung bei schwerer Erkrankung


Dr. Christine Ahlheim

Auch wegen einer schweren Erkrankung darf ein Mieter nicht fristlos kündigen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Fall eines gewerblichen Mietverhältnisses hervor (Aktenzeichen I-24 W 53/08).

In dem Fall kündigte der Mieter als er an Krebs erkrankte das bis Ende Februar 2009 laufende Mietverhältnis bereits zu Ende September 2007. Die Richter entschieden zugunsten des Vermieters: Eine schwere Erkrankung gehöre zum „persönlichen Verwendungsrisiko“ des Mieters. Ähnlich sei der Fall ge­lagert, wenn ein Mieter stirbt – auch dann ende das Mietverhältnis nicht, es gehe auf die Erben über. Die Möglichkeit der Untervermietung sei außerdem gegeben und mindere das Risiko des Mieters.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(23):4-4