Dr. Christine Ahlheim
Auch wegen einer schweren Erkrankung darf ein Mieter nicht fristlos kündigen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Fall eines gewerblichen Mietverhältnisses hervor (Aktenzeichen I-24 W 53/08).
In dem Fall kündigte der Mieter als er an Krebs erkrankte das bis Ende Februar 2009 laufende Mietverhältnis bereits zu Ende September 2007. Die Richter entschieden zugunsten des Vermieters: Eine schwere Erkrankung gehöre zum „persönlichen Verwendungsrisiko“ des Mieters. Ähnlich sei der Fall gelagert, wenn ein Mieter stirbt – auch dann ende das Mietverhältnis nicht, es gehe auf die Erben über. Die Möglichkeit der Untervermietung sei außerdem gegeben und mindere das Risiko des Mieters.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(23):4-4