Arbeitnehmerseitige Kündigung

Kein Anspruch auf Bonuszahlung


Ein Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung, wenn er von sich aus gekün­digt hat und in der Bonuszahlung eine Art Belohnung für die Betriebstreue zu sehen ist. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor (Urteil vom 24. April 2008, Aktenzeichen 11 Sa 87/08). Bei solchen Sonderzahlungen komme es nach Ansicht der Richter maßgeblich darauf an, ob sie als echtes Gehalt zu werten seien oder als eine Art Be­lohnung für die – bisherige bzw. künftige – Betriebstreue. Nur im ersten Fall habe ein Mitarbeiter bis zum Tag seines Ausscheidens Anspruch auf die Prämie. Die Richter machten deutlich, dass genau differenziert werden müsse, was der Arbeitgeber mit der Zahlung bezwecke.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(25):4-4