In seinem Urteil vom 2. September 2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 11 K 4331/07 – nicht rechtskräftig) Klartext gesprochen: Die Abgabe von Arzneimitteln an einem computergesteuerten „visavia“-Apothekenautomaten in der Mannheimer Innenstadt ist nicht zulässig. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte dem Apotheker den Betrieb des Automaten untersagt. Seine dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe nun zurückgewiesen.
Die Richter befanden nach einer Ortsbegehung schon die OTC-Ausgabe für unzulässig. Der Automat befinde sich an einer Straße mit starkem Auto- und Straßenbahnverkehr. Wegen des Lärms könne der Apotheker seiner Informationspflicht nach § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) nicht zuverlässig gerecht werden. Diese Einzelfallsituation glaubt die Herstellerfirma meistern zu können, indem der Ausgabebereich des Automaten mit einer Art Telefonkabine abgeschirmt wird.
Die grundlegenden Bedenken gegen die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel können hingegen durch bloße Umgestaltungsmaßnahmen nicht zerstreut werden. Maßgeblich seien hier § 17 Absatz 6 ApoBetrO sowie § 1 Verschreibungsverordnung und § 48 Arzneimittelgesetz. Der Wortlaut, der systematische Zusammenhang und der Sinn und Zweck dieser wichtigen Vorschriften verlangten, so die Richter, dass dem Apotheker bei Ausgabe des Arzneimittels das Original der Verschreibung – körperlich – vorliegen müsse. Die visuelle Wahrnehmung einer eingescannten Kopie und deren Bearbeitung durch einen zugeschalteten Apotheker am Bildschirm genügten diesen Anforderungen nicht. Insbesondere reiche es nicht aus, die Verschreibung in einer Zwischenablage aufzubewahren und im Nachhinein die elektronischen Dokumentationsdaten auf das Rezept zu übertragen.
Die Existenz des Arzneimittelversandhandels allgemein sowie auch die „dm-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts im Speziellen änderten nichts an dieser entscheidungserheblichen Auslegung. Denn in beiden Fällen dürfe ein Rx-Arzneimittel nur abgegeben werden, wenn der beteiligten Versandapotheke zuvor eine Verschreibung in Papierform überlassen wurde.
Nach Ankündigung der „visavia“-Herstellerfirma wird sich alsbald der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit dieser Angelegenheit befassen müssen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(25):2-2