Steuer-Spartipp

Ehrenamtsfreibetrag: Erstes Anwendungsschreiben


Helmut Lehr

Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bür­gerschaftlichen Engagements („Hilfen für Helfer“) wurde im September 2007 ein neuer Freibetrag in Höhe von 500 € für ehrenamtlich Tätige, die aber dennoch eine gewisse Vergütung erhalten, eingeführt (vgl. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz)1). Der Freibetrag kann/konnte bereits für das Jahr 2007 beansprucht werden, weil das Gesetz rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gilt. Die Finanzverwaltung hat kürzlich ein erstes ausführliches Anwendungsschreiben zu dieser neuen Steuervergünstigung veröffentlicht2).

Begünstigte Tätigkeiten

Im Gegensatz zur sogenannten Übungsleiterpauschale (2.100 €)3) ist der Ehrenamtsfreibetrag nicht auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, wie z.B. Übungsleiter, beschränkt. Be­günstigt ist daher auch ein Engagement als Vereinsvorstand, Kassierer, Bürokraft, Rei­nigungskraft, Platzwart, Aufsicht oder Betreuer und Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts. Vergütun­gen für Amateursportler sind laut Verwaltungsauffassung nicht begünstigt.

Hinweis: Die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft (z.B. Verein) muss für den sogenannten ideellen Bereich (einschließlich Zweckbetriebe) ausgeübt werden. Wer sich in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder bei der Verwaltung des Vermögens engagiert und Zahlungen erhält, kann die Steuerbefreiung nicht beanspruchen.

Auftraggeber/ Arbeitgeber

Der Ehrenamtsfreibetrag kann nur dann beansprucht werden, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz genannten Institutionen erfolgt. Dazu zählen etwa Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Apothekerkammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung. Außerdem sind insbesondere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende Vereine und Stiftungen „begünstigte“ Auftrag­geber/Arbeitgeber. Rechtli­che Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder im Auftrag einer (begünstigten) juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Nebenberuflichkeit zwingend

Weil nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt sind, stellt sich allgemein die Frage, unter welchen Voraussetzun­gen ein „Nebenberuf“ vorliegt. Nach Verwaltungsansicht ist dies stets der Fall, wenn die Ar­beit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Deshalb können auch solche Personen nebenberuflich im Sinne dieser Vorschrift tätig sein, die gar keinen Hauptberuf ausüben (z.B. Hausfrauen und -männer, Studenten, Rentner oder Arbeitslose).

Keine Mehrfach- begünstigung

Wer für eine bestimmte Tätigkeit bereits (zum Teil) steuerfreie Einnahmen nach einer anderen Vorschrift (z.B. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, vgl. § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz) erhält, kann nicht noch zusätzlich den Ehrenamtsfreibetrag für die gleiche Tätigkeit beanspruchen. Auch die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) schließt die Gewährung des neuen Freibetrags aus.

Hinweis: Es ist aber möglich, dass z.B. Vereinsmitglieder ge­trennte Entschädigungen/ Vergütungen für unterschiedliche Tätigkeiten im selben Verein erhalten. Dies dürfte aber hinreichend klare Verein­barungen über die jeweiligen Vergütungen voraussetzen.

Besonderheiten bei Vereinsvorständen

Ist der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft (z.B. Verein) nach der Satzung ehrenamtlich (also eigentlich unentgeltlich) tätig, verstößt die Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot, sämtliche Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten) ist jedoch zulässig.

Hinweis: Hat ein gemeinnütziger Verein nach Einführung des neuen Freibetrags bereits Zahlungen an seine Vorstandsmitglieder geleistet, obwohl dies nach der Satzung gar nicht vorgesehen ist, kann diese Vorgehensweise noch „geheilt“ werden. In diesen Fällen muss die Mitgliederversammlung bis zum 31. März 2009 eine entsprechende Satzungsänderung (Bezahlung des Vorstands) beschließen. Zudem dürfen die Zahlungen nicht unangemessen hoch sein. Dem Vernehmen nach werden sich einige Interessensvertreter jedoch bemü­hen, eine Ver­längerung dieser Frist bis Ende des Jahres 2009 zu er­reichen.

Rückspende möglich

Die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwands­entschädigung oder Vergütung an die „begünstigte Körperschaft“ ist grundsätzlich zulässig. Dabei sind jedoch die Grundsätze zur Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden zu beachten. Die Vergütung muss insbesondere zunächst ernsthaft und formal vereinbart werden (Vertrag, Satzung oder gültiger Vorstandsbeschluss), bevor das Vereinsmitglied erstmals entsprechend tätig wird und in einem zweiten Schritt gesondert auf die Auszahlung verzichtet4).

Hinweis: Generell ist noch zu beachten, dass es sich bei dem Freibetrag um einen personenbezogenen Jahresbetrag handelt. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres begonnen wird. Er wird allerdings auch dann nur einmal gewährt, wenn der Steuerpflichtige mehrere begünstigte Tätigkeiten ausübt.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2) Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25. November 2008, Aktenzeichen IV C 4 – S 2121/07/0010.
3) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
4) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 7. Juni 1999, Akten­zeichen IV C 4 – S 2223 – 111/99.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(02):18-18