Dr. Christine Ahlheim
Mit Urteil vom 19. November 2008 (VIII ZR 30/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters in sogenannten Formularmietverträgen für unwirksam erklärt. Eine entsprechende Klausel für das erste Jahr nach dem Einzug benachteilige den Mieter unangemessen.
Der Vermieter hatte sich auf ein früheres BGH-Urteil berufen, nach dem Mieter sich an einen einseitigen Kündigungsverzicht halten müssen, wenn dieser zusammen mit einer Staffelmiete vereinbart wurde. Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Entsprechende Nachteile für den Mieter würden in einem solchen Fall zwar durch die Vorteile einer Staffelmiete ausgeglichen. Im nun verhandelten Fall sei jedoch keine Staffelmiete vereinbart worden. Es fehle auch sonst an der Gewährung eines ausgleichenden Vorteils für den Mieter, der den einseitigen Kündigungsverzicht rechtfertigen könnte.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(02):4-4