Helmut Lehr
Von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz)1) profitiert ein Großteil aller Steuerzahler. Ab 2009 wird die Förderung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, die keine Minijobs sind, die Förderung von klassischen haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine typischen Handwerkerleistungen sind, sowie die Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen zusammengefasst. Sie beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € jährlich. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden zusätzlich mit 20 % der Kosten vom Fiskus bezuschusst, ab 2009 bis zu maximal 1.200 €/Jahr (bis 2008: maximal 600 €). Der Höchstbetrag der förderfähigen „Handwerkerkosten“ beläuft sich demnach auf 6.000 €.
Hinweis: Der Prozentsatz der Förderung von haushaltsnahen Minijobs wurde ebenfalls mit Wirkung ab 2009 von 10 % auf 20 % der Kosten angehoben. Der Höchstbetrag der Förderung bleibt allerdings bei 510 €/Jahr.
Nachteil bei geringem zu versteuernden Einkommen
Da die gesetzliche Förderung als direkte „Ermäßigung der Einkommensteuer“ ausgestaltet wurde, läuft sie dann „ins Leere“, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr gar keine Einkommensteuer zahlen muss. Dies betrifft in erster Linie Steuerpflichtige mit geringem laufendem Einkommen wie viele Rentner, Teilzeitbeschäftigte etc. Aber auch bei einem recht ordentlichen Einkommen kann es durchaus sein, dass in bestimmten Jahren keine Einkommensteuer zu zahlen ist, wenn z.B. ein vermietetes Objekt aufwendig renoviert wird und daher hohe Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Verluste können auch aus anderen Einkunftsarten entstehen und die positiven Einkünfte aufzehren bzw. entscheidend mindern.
Finanzgericht bestätigt Gesetzeswortlaut
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 14. August 20082) entschieden, dass in vergleichbaren Fällen die Festsetzung einer negativen Einkom-mensteuer sowie der Vor- oder Rücktrag einer eventuell nicht ausgeschöpften Steuerermäßigung gesetzlich nicht vorgesehen sind und deshalb ausscheiden. Im Streitfall hatte ein Rentnerehepaar erfolglos geklagt. Es hatte sich auf einen Systemfehler berufen, weil es dadurch schlechter gestellt würde als solche Steuerpflichtige, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens Steuern zahlen müssten.
Das Finanzgericht sieht hier jedoch keinen Systemfehler. Dem Gesetzgeber stehe es nämlich frei, diejenigen, die er mit der Zahlung von Steuern belastet, auch eingeschränkt dadurch zu entlasten, dass er gewisse Aufwendungen zur Minderung dieser Steuerzahlungspflicht anerkennt. Insofern beziehe sich die behauptete Ungleichbehandlung nicht nur auf § 35a Einkommensteuergesetz, sondern auf jede andere steuerliche Vergünstigung wie etwa Versicherungsbeiträge oder Ausbildungsfreibeträge. Diese Unterschiede seien jedoch systemimmanent und begründeten mangels Gleichheit der jeweils begünstigten bzw. nicht begünstigten Steuerpflichtigen keine Verletzung des Artikels 3 Grundgesetz (Gleichheitssatz).
Hinweis: In der Tat ist es schwer vorstellbar, dass der Bundesfinanzhof die Steuerermäßigung auch bei einer Jahressteuerschuld in Höhe von 0 € in irgendeiner Form berücksichtigen wird. Weil aber nun ein entsprechendes Musterverfahren anhängig ist3, sollten ablehnende Bescheide in vergleichbaren Fällen vorsorglich offengehalten werden.
1) Vgl. im Einzelnen AWA- Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2) Aktenzeichen 10 K 4217/07.
3) Aktenzeichen VI R 44/08.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(02):17-17