Helmut Lehr
Neben zahlreichen weiteren Änderungen wurde im Rahmen des Jahressteuergeset- zes 20091) auch die Vorschrift zum Sonderausgabenabzug für gezahltes Schulgeld (§10 Absatz 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz) neu gefasst. Die Änderung war erforderlich geworden, weil die Gerichte die betreffende Vorgängerregelung als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft hatten. Über den Entwurf der entsprechenden Neuregelung haben wir bereits ausführlich berichtet2).
In- und Auslandsschulen
Rückwirkend ab dem Jahr 2008 sind 30% des Schulgelds für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule als Sonderausgaben abzugsfähig, allerdings maximal 5.000 € pro Jahr und Kind. Im Gesetzentwurf war zunächst nur ein Höchstbetrag von 3.000 € vorgesehen.
Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Schule inner-halb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) befindet und zu einem von den zustän- digen inländischen Behörden anerkannten bzw. gleichwertigen Schul- bzw. Berufsabschluss führt. Außerdem muss der Steuerpflichtige für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. auf Kin-dergeld haben.
Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind wie bisher jedoch nicht begünstigt.
Begünstigte Einrichtungen
Erstmals können nun auch Zahlungen an berufsbildende Ergänzungsschulen (einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) und an solche Einrichtungen als Sonderausgaben abzugsfähig sein, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten. Darunter fallen beispielsweise Volkshochschulen sowie andere Weiterbildungseinrichtungen im Hinblick auf Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs. Die Kurse müssen allerdings hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen.
Sogar Entgelte an private Grundschulen können als Schulgeld abzugsfähig sein, wie das Bundesfinanzministerium kürzlich bestätigt hat3). Dies gilt allerdings regelmäßig erst ab Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht4).
Hinweis: Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (beispielsweise Feriensprachkursen) und Ähnlichem sind nicht begünstigt. Ebenso wenig sind Zahlungen an Hochschulen einschließlich Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen begünstigt. Ein Abzug von Studiengebühren ist daher ausgeschlossen.
Schulrechtliche Anforderungen
Die Entscheidung, ob die jeweilige Schule die gesetzlich vorgegebenen Kriterien („anerkannter Schul- oder Berufsabschluss“) erfüllt, obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (beispielsweise dem Schul- und Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist – wie bisher auch – an deren Entscheidungen gebunden und führt insoweit keine eigenen Prüfungen durch.
Hinweis: Ein Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist aus diesem Grund auch nicht Erfolg versprechend, sofern die jeweilige Schule bzw. der entsprechende Abschluss „schulbehördlich“ nicht anerkannt wird.
Höchstbetrag
Der maximale Abzugsbetrag von 5.000 € pro Kind gilt auch für solche Elternpaare, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Zahlungen werden grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, werden sie bei jedem nur bis maximal 2.500 € berücksichtigt.
Hinweis: Die Eltern können allerdings einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen. Dies macht beispielsweise in solchen Fällen Sinn, in denen die von einem Elternteil getragenen Kosten den anteiligen Höchstbetrag (2.500 €) übersteigen, während die Aufwendungen des anderen Elternteils diesen Betrag gar nicht erreichen.
Sonderungsverbot beachten
Wie bisher auch, könnte das sogenannte Sonderungsverbot ein Hindernis für den Abzug von Schulgeldzahlungen darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann der Sonderausgabenabzug dann ausgeschlossen sein, wenn die Schule ein so hohes Schuldgeld erhebt, dass „Durchschnitts-Steuerpflichtige“ bzw. deren Kinder von dem Besuch der Schule abgehalten werden.
Altfälle
Für Schulgeldzahlungen, die vor 2008 an Privatschulen im EU/EWR-Ausland geleistet wurden, kommt ein Abzug von 30% der Zahlungen – ohne Beschränkung auf den Höchstbetrag von 5.000 € – in Betracht. Allerdings muss der Abschluss von der zuständigen inländischen Behörde anerkannt sein und bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes am 25. Dezember 2008 darf noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung vorgelegen haben.
Hinweis: Das Sonderungsverbot ist laut dem Bundesfinanzministerium in diesen Fällen nicht mehr zu prüfen.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2009, Seite 10 und 11.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 18 vom 15. September 2008, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
3) Vgl. Schreiben vom 9. März 2009, Aktenzeichen IV C 4 – S 2221/ 07/0007.
4) Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. November 2005, Aktenzeichen XI R 79/03.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(09):18-18