Helmut Lehr
Die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienst- bzw. Handwerkerleistungen ist wegen ihrer enormen Breitenwirkung von großer praktischer Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als die Steuerermäßigung zu Beginn des Jahres 2009 nochmals deutlich ausgeweitet wurde1). Typische Dienstleistungen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie Pflege- und Betreuungsleistungen können nun mit 20% der Kosten, maximal 4.000 €/Jahr direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Klassische Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ebenfalls zu 20% (der reinen Lohnkosten) begünstigt, maximal bis zu 1.200 €/Jahr.
Erhöhte Förderung schon ab 2008?
Bis einschließlich 2008 sollte der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach dem „Willen des Gesetzgebers“ 600 €/Jahr betragen, die Erhöhung auf 1.200 €/Jahr erst ab 2009 greifen. Wir haben bereits darüber berichtet, dass im Rahmen der gesetzgeberischen Hektik zum Jahres- ende 2008 ganz offenbar nicht sauber gearbeitet wurde und die Verdopplung des Höchstbetrags deshalb womöglich schon für das Jahr 2008 gilt2). Viele Steuerexperten halten eine solche Auslegung der verabschiedeten Gesetzestexte für möglich, ja sogar für geboten.
Mittlerweile hat sich die Finanzverwaltung auch ganz offiziell zu dem „Durcheinander“ geäußert. Sie vertritt erwartungsgemäß eine andere Auffassung und wendet den Höchstbetrag von 1.200 € erst ab 2009 an3).
Hinweis: Für betroffene Steuerzahler bedeutet dies: Bis zu einer richterlichen Klärung der Problematik sollte die erhöhte Förderung schon ab 2008 geltend gemacht werden, sofern entsprechend hohe Aufwendungen entstanden sind. Ablehnende Bescheide sind offenzuhalten. Es ist zu vermuten, dass in absehbarer Zeit erste „Musterverfahren“ vor den Finanzgerichten anhängig gemacht werden. Eine vorschnelle Abgabe der Einkommensteuererklärung 2008 wäre deshalb zumindest insoweit nicht unbedingt zweckdienlich.
Dienst- oder Handwerkerleistung?
Weil bei größeren Renovierungen der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen – auch nach der Verdopplung auf 1.200 € – recht schnell ausgeschöpft ist, stellt sich die Frage, ob einzelne Handwerkerleistungen, insbesondere sogenannte Schönheitsreparaturen, auch als klassische haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft werden können. Schließlich wurde für diese das Fördervolumen, zusammen mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Pflege- und Betreuungsleistungen ab 2009 deutlich ausgeweitet (siehe oben). Begünstigt sind immerhin Kosten von bis zu 20.000 € jährlich (20.000 € x 20% = 4.000 € Höchstbetrag).
Das Finanzgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil4) allerdings die Auffassung vertreten, dass Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur nur als Handwerkerleistungen (Höchstbetrag 600 € bzw. ab 2009 1.200 €) begünstigt seien. Ist der maßgebende Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, käme eine weitere Berücksichtigung nicht in Betracht.
Hinweis: Das vorerst letzte Wort in dieser Sache hat nun der Bundesfinanzhof, bei dem das Revisionsverfahren mittlerweile unter dem Aktenzeichen VI R 4/09 anhängig ist. Deshalb sollten „überschießende“ Handwerkerkosten ggf. als herkömmliche haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, sofern diese Förderung noch nicht ausgereizt ist. Auch hier gilt: Ablehnende Bescheide sind offenzuhalten. Unter Hinweis auf das anhängige Verfahren können Einsprüche zum Ruhen gebracht werden.
Keine monatsweise Kürzung
Durch die Neuordnung der Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen zu Beginn dieses Jahres hat sich auch eine erfreuliche Änderung bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ergeben. Der maßgebende Höchstbetrag (510 € bei Minijobs und 4.000 € – siehe oben – bei „regulären“ Arbeitsverhältnissen) wird ab 2009 nicht mehr „gezwölftelt“.
Hinweis: Nach bisherigem Recht hat sich der Höchstbetrag für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis nicht bestand, um ein Zwölftel verringert.
Heimbewohner
Auch Heimbewohner haben die Möglichkeit, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, sofern sie im Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung zählen allerdings Bereiche außerhalb des „Appartements“ nicht mehr zum begünstigten Haushalt. Weil diese Bereiche in den Geschäftsbetrieb des Heimbetreibers eingebettet sind, soll es hier an der erforderlichen Sachherrschaft fehlen5). Deshalb wurden bislang z.B. anteilige Kosten für die Gartengestaltung, einen Hausmeisterservice oder die Besetzung der Telefonzentrale nicht berücksichtigt.
Neue Rechtsprechung
Einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 20096) ist aber wohl zu entnehmen, dass Gemeinschafts- und Wirtschaftsflächen wie Aufenthalts- und Gesellschaftsräume, Restaurants, Speisesäle, Musik- und Veranstaltungsräume, Wäscherei, Pforte, Verwaltungsräume sowie Außenanlagen sehr wohl zum Haushalt des Heimbewohners zählen. Die anteiligen Kosten hierfür müssten deshalb begünstigt sein, sofern ordnungsgemäße Abrechnungen hierüber vorliegen, und sollten deshalb bei der Steuererklärung keinesfalls vergessen werden.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 2 vom 15. Januar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3) Vgl. Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 011/2009 vom 2. April 2009.
4) Urteil vom 11. Dezember 2008, Aktenzeichen 2 K 100/08 (1).
5) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 10 vom 15. Mai 2008, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
6) Aktenzeichen VI R 28/08.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(11):18-18