Steuer-Spartipp

Kapitalertragsteuer: „Lose Personenzusammenschlüsse“


Helmut Lehr

Ihre Freizeitaktivitäten üben viele Bundesbürger gerne zusammen mit anderen in einer Gruppe aus. Sofern die Aktivitäten nicht im Rahmen eines Vereins stattfinden, handelt es sich meist um sogenannte „lose Personenzusammenschlüsse“. Hierzu gehören etwa Kegelrunden, Walking-Gruppen, „Jahrgangs-Gruppen“ oder reine „Spaßgesellschaften“ mit gleichgerichteten Interessen.

Weil die Unternehmungen nicht selten mit Kosten verbunden sind, unterhalten diese Gruppen oft ein gemeinsames Konto, auf das die Mitglieder regelmäßig (meist kleinere) Beiträge einzahlen. Dadurch erspart man sich das lästige Geldeinsammeln im Vorfeld jeder einzelnen Ausgabe.

Bedeutung der Abgeltungssteuer

Nach Einführung der Abgeltungssteuer stellt sich die Frage, ob die Banken von den Zinsen für solche „Gemeinschaftskonten“ zwingend Kapitalertragsteuer (25%) einbehalten müssen. Einen eigenen Freistellungsauftrag darf die „lose Gruppe“ grundsätzlich nicht erteilen. Außerdem ist zu beachten, dass die Konten in der Praxis in den meisten Fällen auf den Namen eines Mitglieds („Kassenwart“) lauten, der dieses dann quasi als Unterkonto für die Gruppe führt.

Vereinfachungs- regelung der Finanzverwaltung

Für die Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer, also bis einschließlich 2008, konnten sich „lose Personenzusammenschlüsse“ auf eine Ver­einfachungsregelung berufen und den Steuerabzug dadurch in vielen Fällen vermeiden. Diese galt beispielsweise auch für Konten von Schulklassen und Sparclubs. Das Bundes­finanzministerium hat jetzt bestätigt, dass die Regelung auch nach Inkrafttreten der Abgeltungssteuer Bestand hat1). Danach muss die Kapitalertragsteuer von der Bank nicht einbehalten werden, wenn

  • das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z.B. „Kegelrunde ‚Einer wackelt immer‘, Jülich“),
  • die Kapitalerträge beim Gut­haben des Per­so­nen­zu­sam­menschlus­ses im Kalenderjahr den Betrag von 10 €, multipliziert mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 €/Jahr, nicht übersteigen und
  • Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn des Kalenderjahres mitgeteilt werden.

Hinweis: Auch wenn das Guthaben auf mehrere Konten bzw. Kreditinstitute verteilt ist, dürfen die obigen Grenzen nicht überschritten werden.

Beispiel: Die Vereinfachungsregelung führt dazu, dass eine Gruppe von z.B. 15 Personen die Erträge aus einem Gut­haben von 6.000 € (unterstellte Verzinsung 2,5% = 150 €) ohne Abzug von Kapitalertragsteuer auf „ihrem Konto“ vereinnahmen kann.

Nicht alle „Gemeinschaften“ begünstigt

Die Finanzverwaltung gewährt hier allerdings leider keinen Freibrief für sämtliche Gemeinschaften ohne Vereinsstruktur. Die Vereinfachungsregelung für „lose Perso- nenzusammenschlüsse“ gilt ausdrücklich nicht für Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und bei Mietern im Hinblick auf das gemeinschaftliche Mietkautionskonto.

1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27. April 2009, Aktenzeichen IV C 1 – S 2252/08/10003.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(11):17-17