Helmut Lehr
Die Lieferung von Wasser unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Mit Urteilen vom 8. Oktober 20081) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt als „Lieferung von Wasser“ zu beurteilen ist. Das hat zur Folge, dass diese „Werkleistung“ ebenfalls nur mit 7% Umsatzsteuer belastet werden darf. In der Vergangenheit mussten die Wasserversorgungsunternehmen aufgrund der bisherigen nationalen Rechtslage dafür allerdings den Regelsteuersatz (zurzeit 19%) anwenden, entsprechend hohe Umsatzsteuer bei ihren Kunden einfordern und an das Finanzamt abführen.
Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung
Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich klargestellt, dass es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich anerkennt2) . Jedoch gilt dies nur für solche Fälle, in denen die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer (also das Wasserversorgungsunternehmen) erfolgen.
Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz von 7% (für die Hauswasseranschlussleistung) gilt daher nach Verwaltungsansicht nicht, wenn beispielsweise ein Bauunternehmen den Anschluss legt und die Stadtwerke anschließend das Wasser liefern. Ob dies mit der Rechtsprechung in Einklang steht, ist mehr als fraglich.
Erstattungsansprüche geltend machen
Unabhängig davon steht nun allerdings fest, dass zumindest die Wasserversorgungsunternehmen für den Hauswasseranschluss nur 7% Umsatzsteuer zahlen müssen. Daraus folgt, dass entsprechende Abrechnungen gegenüber den Kunden zu hoch ausgefallen sind. Die Kunden sollten sich deshalb um eine Erstattung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer in Höhe der Differenz zwischen 7% und 19% (bzw. 16% bis einschließlich 2006) bemühen.
Hinweis: Für Kunden, die den Hauswasseranschluss für ihr Unternehmen bezogen und die Vorsteuer aus der Rechnung geltend gemacht haben, besteht eigentlich kein Handlungsbedarf, weil die Finanzverwaltung für vor dem 1. Juli 2009 ausgeführte Leistungen auch den „überhöhten“ Vorsteuerabzug anerkennt.
Rechtlicher Rahmen
Wurden die Aufwendungen für den Hauswasseranschluss mittels „normaler“ Rechnung belastet, greift grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. In der Regel sind deshalb solche Rückzahlungsansprüche verjährt, die im Jahr 2005 und davor entstanden sind.
Sind die Anschlusskosten mittels Gebührenbescheid weiterbelastet worden, ist grundsätzlich die einmonatige Widerspruchsfrist zu beachten. Ist diese, wie in den meisten Altfällen, bereits verstrichen, besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids – allenfalls nach Artikel 48 Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Hinweis: Einige Versorger haben allerdings bereits von sich aus begonnen, die Erstattungen aus Kulanzgründen auch für weiter zurückliegende Jahre vorzunehmen (zum Teil ab August 2000!) und bereits entsprechende Schreiben an ihre Kunden versandt. Deshalb sollten Kunden auch ohne förmlichen Rechtsanspruch gegebenenfalls auf eine vergleichbare Kulanzleistung pochen.
1) Aktenzeichen V R 61/03 und V R 27/06.
2) Vgl. Schreiben vom 7. April 2009, Aktenzeichen IV B 8 – S 7100/07/ 10024.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(13):17-17