Helmut Lehr
Eine betrieblich oder beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist steuerlich begünstigt. Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten können Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Kosten für eine angemessene Zweitwohnung sowie Umzugskosten geltend gemacht werden. Zu den begünstigten Fahrtkosten gehören Aufwendungen aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands – alternativ Kosten für wöchentliche Telefonate in die Heimat.
Veranlassung entscheidend
Die erforderliche berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer versetzt wird, seinen Arbeitgeber wechselt oder erstmals eine auswärtige Beschäftigung aufnimmt. Entsprechendes gilt für vergleichbare Situationen bei Selbstständigen.
Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. Auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen.
„Wegzugsfälle“
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Steuerpflichtiger seinen eigenen Hausstand („Hauptwohnsitz“) aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und anschließend von der dort beibehaltenen oder neu gegründeten „Zweitwohnung“ aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer wohnt und arbeitet in Bonn. Aufgrund einer gefestigten Beziehung verlegt er seinen Wohnsitz nach München. Seine gut dotierte Arbeit in Bonn will er solange aufrechterhalten, bis er in München eine vergleichbare Beschäftigung gefunden hat. Aus diesem Grund behält er seine Bonner Wohnung als Zweitwohnung bei und macht deren Kosten sowie Aufwendungen für die Fahrten zwischen Bonn und München als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.
Rechtsprechungsänderung
Bislang ist die ständige Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen davon ausgegangen, dass der Wohnsitz aus pri- vaten Motiven verlegt wurde und dass deshalb ein Betriebs- bzw. Werbungskostenabzug nicht in Betracht käme. Der Bundesfinanzhof hat jetzt eine Kehrtwende vollzogen und erkennt in solchen Fällen die Aufwendungen für den doppelten Haushalt an1). Die betriebliche/berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung liegt nach der neuen Rechtsprechung darin begründet, dass die Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird.
Hinweis: Entscheidend ist künftig allein, dass zu einem bestehenden „Haupthaushalt“ (im Beispiel: jetzt in München) eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung (im Beispiel: Bonn) hinzukommt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die bisherige Hauptwohnung am Arbeitsort zum Zweithaushalt umgewidmet wird oder ob eine neue Zweitwohnung bezogen wird.
Handlungsempfehlungen
Wem die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in der Vergangenheit wegen einer „privat motivierten Verlegung“ des Wohnsitzes aberkannt wurden, sollte umgehend prüfen, ob die Bescheide noch änderbar sind, ggf. einen Änderungsantrag stellen und sich darin auf die neue Rechtsprechung berufen. Aktuelle Steuerbescheide sind ggf. mittels Einspruch anzufechten. Eine offizielle Reaktion der Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung steht noch aus.
Wohnungsgröße entscheidend
In „Wegzugsfällen“ dürfte es jedoch häufig so sein, dass die bisherige Hauptwohnung nicht dem entspricht, was noch als „angemessene Zweitwohnung“ angesehen wird. Der Bundesfinanzhof hat bereits in der Vergangenheit betont, dass die Kosten nur dann notwendig und angemessen und damit begünstigt sind, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten2).
Hinweis: Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof nun nochmals ausdrücklich bestätigt. Das bedeutet, dass die Aufwendungen für eine größere Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur insoweit anerkannt werden, wie sie die Kosten für eine durchschnittliche 60-qm-Wohnung nicht übersteigen. Bei größeren Wohnungen ist deshalb mit einer Kürzung der Kosten durch das Finanzamt zu rechnen.
Kein eigener Hausstand
Der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass neben der Zweitwohnung auch tatsächlich ein eigener Hausstand unterhalten wird. Nach Ansicht des Thüringer Finanzgerichts3) begründet ein lediger Arbeitnehmer keinen eigenen Hausstand, wenn er in einem Wohnheimzimmer seiner Lebensgefährtin untergebracht ist, keinen eigenen Beitrag zur Miete leistet und in der Unterkunft eine eigene Küche fehlt. In einem solchen Fall liegt mangels eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt keine doppelte Haushaltsführung vor, auch wenn am Beschäftigungsort eine „richtige“ Wohnung unterhalten wird.
Hinweis: Wer als Hauptwohnung keine eigene bzw. selbst angemietete Wohnung unterhält, sollte jedenfalls aus steuerlichen Gründen darauf achten, dass die Räumlichkeiten am Lebensmittelpunkt einer Wohnung entsprechen (Küche, Bad, Schlafgelegenheit) und sich nachweisbar auch finanziell an der Haushaltsführung beteiligen.
1) Vgl. Urteile vom 5. März 2009, Aktenzeichen VI R 58/06 und VI R 23/07.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3) Vgl. Urteil vom 15. Januar 2009, Aktenzeichen 2 K 7/07.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(14):18-18