Steuer-Spartipp

Investitionsabzugsbetrag: Erstes Anwendungsschreiben


Helmut Lehr

Im Rahmen des Unternehmen­steuerreformgesetzes 2008 wurde die frühere Ansparabschreibung durch einen Investitionsabzugsbetrag ersetzt (§7g Einkommensteuergesetz). Die grundsätzliche Zielsetzung ist allerdings geblieben: Kleinere Betriebe/Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, im Vorfeld einer geplanten Investition Steuern zu sparen, um die für die Investition notwendigen Mittel anzusammeln.

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten eines Wirtschaftguts, das in den folgenden drei Jahren (Investitionszeitraum) angeschafft werden soll, vorab gewinnmindernd geltend zu machen1). Wird das Wirtschaftsgut rechtzeitig – also innerhalb des Investitionszeitraums – angeschafft, kommt es im Jahr der Anschaffung wieder zu einer gewinnerhöhenden Hinzurechnung des „Abzugsbetrags“. Gleichzeitig können bis zu 40% der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd „abgeschrieben“ werden.

Unterm Strich verbleibt die vorgezogene Gewinnminderung im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags. Ein Teil der Abschreibung wird – dem gesetzgeberischen Ziel entsprechend – „lediglich“ vorweggenommen.

Umfangreiches Einführungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium hat mittlerweile erstmals ausführlich zum Investitionsabzugsbetrag Stellung bezogen und wichtige Zweifelsfragen zumindest aus fiskalischer Sicht geklärt2). Bestätigt wurde, dass nicht nur die An­schaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern (des Anlagevermögens) begünstigt ist, sondern auch der Kauf von bereits gebrauchten Gegenständen.

Außerdem hat die Finanzverwaltung eine besondere gesetzlich vorgesehene Gestaltung ausdrücklich bestätigt: Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags ist es möglich, die Anschaffungskosten von Gegenständen gezielt unter die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (150 €) zu drücken, um in den „Genuss“ der Sofortabschreibung zu gelangen3).

Hinweis: Auch die für die fünfjährige „Poolabschreibung“ maßgebende Obergrenze von 1.000 € kann unter Umstän-den durch die rechtzeitige Bildung eines Investitions­abzugsbetrags unterschritten werden. Sinnvoll ist dies insbesondere bei Büromöbeln, deren Anschaffungskosten mehr als 1.000 € betragen, weil diese ansonsten gege­benenfalls über 13 Jahre ab­zuschreiben wären.

Bezeichnung der Investition

Das Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft werden soll, muss nicht exakt bezeichnet, sondern lediglich seiner Funktion nach benannt werden. Außerdem ist die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten anzugeben. Die Vorlage eines Investitionsplans oder eine feste Be­stellung ist nicht erforderlich.

Hinweis: Laut Bundesfinanzministerium ist beispielsweise die Bezeichnung „Bürotechnik-Gegenstand“ ausreichend, wenn ein Computer, Drucker, Faxgerät oder Kopierer angeschafft werden soll. Wird aber stattdessen ein Büromöbelstück angeschafft, ist das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach nicht zutreffend benannt. Die Finanzverwaltung verweigert dann einem gebildeten Investitionsabzugsbetrag die Anerkennung – gegebenenfalls auch rückwirkend.

Zeitnahe Bildung

Der Investitionsabzugsbetrag sollte grundsätzlich schon bei Abgabe der Steuererklärung gebildet worden sein. Wird er dem Finanzamt erst danach mitgeteilt, sind die Gründe hierfür darzulegen. Der Steuerpflichtige hat dann anhand geeigneter Unterlagen oder Erläuterungen (z. B. angeforderter Prospekte oder In­formationen) glaubhaft zu machen, dass in dem Jahr, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt werden soll, eine tatsächliche Investitionsabsicht bestanden hat.

Hinweis: Die bloße Behauptung, die Rücklagenbildung sei versehentlich vergessen worden, reicht der Finanzverwaltung nicht. Ist die dreijährige Investitionsfrist bereits abgelaufen, ohne dass ein Wirtschaftsgut angeschafft wurde, kann ein Investitionsabzugsbetrag nicht mehr nachträglich berücksichtigt werden. Es ist daher kaum möglich, die im Rahmen einer Betriebsprüfung für vergangene Jahre festge­stellten Steuernachforderun­gen durch die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zu vermindern.

Wiederholte Bildung

Bei der „alten“ Ansparabschrei­bung war eine wiederholte Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut grundsätzlich zulässig4). Die wiederholte Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für bestimmte An­schaffungen nach Ablauf des vorangegangenen Investitions­zeitraums ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige ausreichend begründet, weshalb die Investition trotz gegenteili­ger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, die­se aber weiterhin ge­plant ist.

Unterbliebene Investition

Unterbleibt die Anschaffung innerhalb des Dreijahreszeitraums nach Bildung eines Investitionsabzugsbetrags, wird die ursprüngliche Steuerfestsetzung, in der die Gewinnminderung geltend gemacht wurde, rückwirkend geändert. Die daraus resultierende Steuernachzahlung wird zusätzlich mit 0,5% pro Monat verzinst. Jedoch beginnt der Zinslauf in der Regel erst nach einer fünfzehnmonatigen Karenzzeit.

Hinweis: Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugs­betrags setzt voraus, dass das später angeschaffte Wirtschaftsgut bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einem inländischen Betrieb verbleibt und genutzt wird. Daher führt eine kurzfristige Ver­äußerung zur Änderung der betroffenen Steuerfestset­zung(en) und zur Rückabwicklung des Investi­tionsabzugsbetrags.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 15 vom 1. August 2007, Seite 11 bis 13.
2) Schreiben vom 8. Mai 2009, Aktenzeichen IV C 6 - S 2139 -b/07/10002.
3) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 16 vom 15. August 2008, Steuer-Spartipp Nr. 3, Seite 18.
4) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 5 vom 1. März 2007, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 18.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(15):18-18