Claudia Mittmeyer
Wer vor 2004 seine private Krankenversicherung gewechselt hat, kann seinem Versicherungsmakler nicht vorwerfen, dass dieser ihn seinerzeit nicht auf die heutige Möglichkeit der Mitnahme von Alterungsrückstellungen aufmerksam gemacht hat. Laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2009 (Aktenzeichen III ZR 231/08) liegt hier kein Beratungsfehler vor, da die Beratung auf nicht vorhersehbare Änderungen schon rein faktisch keine Rücksicht nehmen konnte. Zwar hätten sich Experten schon seit 1994 mit dieser Frage beschäftigt, doch habe noch 2002 die überwiegende Auffassung gegolten, dass die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung ausgeschlossen sei.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(15):4-4