Helmut Lehr
Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bereitet der Werbungskostenabzug häufig Probleme, wenn die Mittel für die Ausgaben zuvor schenkweise überlassen oder von einer anderen Person „im Auftrag“ des Objekteigentümers/Vermieters verauslagt wurden (z.B. von den Eltern). Auch wenn die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in diesem Bereich „steuerzahlerfreundlich“ ausgefallen ist, sehen die Finanzämter derartige Sachverhalte oft kritisch. Dies gilt umso mehr, wenn nahe Angehörige Vereinbarungen treffen, die auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen.
Beispiel
Die Tochter vermietet eine Eigentumswohnung an ihre schwer kranke Mutter. Nach dem schriftlichen Mietvertrag wurde der Mutter gestattet, auf eigene Kosten die Wohnung und die Außenanlagen nach ihren Wünschen und Vorstellungen umzubauen, insbesondere Küche und Bad zu modernisieren. Für diese Umbauten wurde der Mutter im Gegenzug ein persönliches lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Bei Beendigung des Mietvertrags seitens der Mutter oder ihres Versterbens sollten alle fest eingebauten Wohnungsbestandteile, insbesondere Küche und Bad samt Elektrogeräten, auf die Tochter übergehen.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Tochter für die Umbauarbeiten Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten (ca. 50.000 €) zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die sie ganz überwiegend vom Konto ihrer Mutter bezahlt hatte.
Hinweis: Das Finanzgericht1) erkannte zwar – anders als zuvor das Finanzamt – den Mietvertrag zwischen Tochter und Mutter an, es ließ jedoch die Erhaltungsaufwendungen unberücksichtigt. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Tochter bei der Abwicklung der Erhaltungsarbeiten als Beauftragte der Mutter tätig geworden sei und aufgrund des Mietvertrags und kraft Gesetzes einen Aufwendungsersatzanspruch gehabt hätte, den sie durch Bezahlung vom Konto ihrer Mutter auch geltend gemacht habe.
Mittelherkunft nicht entscheidend
Der Bundesfinanzhof hat den Werbungskostenabzug im Revisionsverfahren erfreulicherweise anerkannt2). Entscheidend sei, dass die verauslagten Kosten mit den Einkünften der Tochter unstreitig im wirtschaftlichen Zusammenhang standen und die Tochter die Aufträge im eigenen Namen erteilt und auch die Rechnungen beglichen habe. Der Werbungskostenabzug sei grundsätzlich unabhängig von der Herkunft der aufgewendeten Mittel. Im Streitfall kam es also gar nicht darauf an, ob die Tochter einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen gegen ihre Mutter hatte.
Weitere Rechtsprechung
Mit Urteil vom 9. Juli 20073) hat das Finanzgericht Hamburg den Werbungskostenabzug auch in einem Fall bejaht, in dem die Mutter als „Objektverwalterin“ für ihren Sohn als Grundstückseigentümer Erhaltungsarbeiten beauftragt und bezahlt hatte ( Abkürzung des Vertragswegs ). Der Bundesfinanzhof hat auch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung mittlerweile bestätigt4).
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich erklärt5) , dass sie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum abgekürzten Vertragsweg folgen will, obwohl sie sich anfangs noch geweigert hatte.
1) Vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2008, Aktenzeichen 2 K 2716/06 E.
2) Urteil vom 11. November 2008, Aktenzeichen IX R 27/08.
3) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2007, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
4) Vgl. Urteil vom 15. Januar 2008, Aktenzeichen IX R 45/07.
5) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 7. Juli 2008, Aktenzeichen IV C 1 – S 2211/07/10007.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(15):17-17