Helmut Lehr
Während Eltern von minderjährigen Kindern das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag in aller Regel problemlos beanspruchen können, müssen sie bei Volljährigkeit ihrer Sprösslinge nicht selten um ihr Recht kämpfen. Ob sich volljährige Kinder (bis zum 25. Lebensjahr) noch in Berufsausbildung befinden und den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € an eigenen Einkünften und Bezügen nicht überschreiten, ist nämlich vielfach unklar1). Nur wer die aktuelle steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung kennt, kann sein Recht erfolgreich gegenüber den Finanzbehörden durchsetzen.
Vollzeittätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Ein Anspruch auf Kindergeld kann nicht nur während der Berufsausbildung bestehen, sondern auch für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten (vgl. §32 Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz).
Beispiel: Die volljährige Tochter absolviert ihre Berufsausbildung zur Versicherungskauffrau bis Juni 2009. Bis zur Aufnahme des Studiums am 1. Oktober 2009 arbeitet sie in diesem Beruf. Die in dieser Zeit erzielten Einkünfte führen dazu, dass bei einer Jahresgesamtbetrachtung die eigenen Einkünfte und Bezüge oberhalb des Grenzbetrags von 7.680 € liegen. Die Familienkasse versagt aus diesem Grund das Kindergeld für das gesamte Jahr 2009.
Das Finanzgericht Münster2) hat für einen gleich gelagerten Fall kürzlich entschieden, dass die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte (Vollerwerbstätigkeit) bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs für die übrige Zeit der Berufsausbildung außen vor bleiben.
Daraus folgt für den Beispielsfall: Das Kindergeld wird für die Monate Januar bis Juni und Oktober bis Dezember 2009 gewährt, sofern die (nur) in dieser Zeit erzielten Einkünfte den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Aufgrund der Entscheidung ergibt sich ein Plus in der Haushaltskasse der Eltern von 1.476 € (9 Monate x 164 €) gegebenenfalls zuzüglich etwaiger überschießender Steuervorteile.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt3). Bis zur abschließenden Klärung sollten vergleichbare Fälle unbedingt mittels Einspruch offengehalten werden.
Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung
Besteht ein Kind seine Abschlussprüfung zur Berufsausbildung nicht und bereitet es sich weiterhin im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses auf die Wiederholungsprüfung vor, gilt diese Zeit grundsätzlich weiterhin als Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts.
Erfolgt die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung allerdings nach Beendigung des Ausbildungsdienstverhältnisses mit dem Lehrbetrieb – also in Eigenregie –macht die Finanzverwaltung oftmals Probleme4). Der Bundesfinanzhof hat zu diesen Fällen zwischenzeitlich klar Stellung bezogen5). Danach gilt Folgendes:
- Bereitet sich ein Kind ernsthaft und nachhaltig auf eine Widerholungsprüfung vor, gehört diese Zeit auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsdienstverhältnis nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht.
- Besteht das Kind die erstmalige Wiederholungsprüfung, kann in der Regel unterstellt werden, dass es sich ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.
Hinweis: Im betreffenden Streitfall hatte sich das Kind als „Gastschüler“ bei der Berufsschule angemeldet und sich zusätzlich im Eigenstudium auf die Prüfung vorbereitet.
Krankenversicherungsbeiträge der Eltern
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Beiträge zu einer (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung genauso wie verpflichtende Sozialversicherungsbeiträge von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes abziehbar6). Weil der Bundesfinanzhof jedoch über Fälle zu entscheiden hatte, in denen das Kind zugleich auch Versicherungsnehmer war, vertreten die Familienkassen offenbar die Auffassung, dass anteilige Beiträge zu einer Familienversicherung nicht abzugsfähig sind.
Mit Urteil vom 4. Juni 20097) hat das Finanzgericht Münster nun entschieden, dass notwendige Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung auch dann die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern, wenn das (hier: studierende) Kind (lediglich) im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist.
Hinweis: Nach Ansicht der Finanzrichter spielt es nämlich keine Rolle, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer ist oder ob die Beiträge von ihm selbst oder von den Eltern bezahlt werden. Mit Blick auf die Unterhaltssituation der Eltern seien keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde jedoch ausdrücklich zugelassen.
Notwendige Beiträge
Zu beachten ist, dass Beiträge für eine private Krankenversicherung nur inso-weit als „unvermeidbar“ gelten, als sie eine Mindestvorsorge für den Krankheitsfall (entsprechend dem gesetzlichen Schutz) vorsehen. Kosten für private Zusatzversicherungen für Zahnersatz etc. sind deshalb nicht abzugsfähig und vermindern daher nicht die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 8 vom 15. April 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18. 2) Vgl. Urteil vom 31. März 2009, Aktenzeichen 1 K 4425/08 Kg, AO.
3) Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: III R 36/09.
4) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
5) Vgl. Urteil vom 2. April 2009, Aktenzeichen III R 85/08.
6) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 5 vom 1. März 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
7) Aktenzeichen 3 K 840/08 Kg.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(16):18-18