Grenzkontrollen

Das Finanzamt als Mitreisender


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Ursprünglich geschaffen zur Aufdeckung von Terrorismus und Geldwäsche, dienen die Bargeldkontrollen des Zolls zunehmend auch der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Jetzt wurden die Befugnisse der Grenzbeamten nochmals ausgeweitet.

Ob die Reise nach Österreich, Dänemark oder Tschechien geht: Dank des Schengener Abkommens sind die Personenkontrollen zwischen den meisten EU-Mitgliedsländern entfallen. Und nicht nur das: Auch Nicht-EU-Länder wie etwa Norwegen, die Schweiz und demnächst Liechtenstein haben die Schengen-Bedin­gun­gen akzeptiert und bieten Reisenden damit höheren Komfort. Allerdings ist der „Grenzübertritt ohne Ausweis“ noch längst kein Freibrief. Insbesondere für Bargeld gelten inzwischen recht strenge Bestimmungen:

  • Bei Reisen innerhalb der EU sind mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel wie Wert­papiere (z.B. Anleihen, Gewinnanteilscheine, Wech­sel, Invest­mentzertifikate oder Schecks), Edelmetalle und Edelsteine auf Nach­frage eines Zollbeamten ab einem Wert von 10.000 € mündlich zu deklarieren. Weiterhin muss erläutert werden, aus welchen Quellen die mit­geführten Zahlungsmittel stammen und wozu sie verwendet werden sollen. Handelt es sich nicht um eigenes Geld, ist der Na­me des Auftraggebers zu nennen.
  • Bei Reisen nach und aus Nicht-EU-Staaten wie z.B. der Schweiz sind Bargeldbestände bzw. vergleichba­re Zahlungsmittel ab einem Wert von 10.000 € ohne Aufforderung schriftlich zu deklarieren. Die Anmeldepflicht besteht selbst wenn die Zollstelle ge­schlossen ist oder der Pkw vom Zollbeamten durchgewinkt wird. Auch hier werden u.a. Herkunft und geplante Verwendung abgefragt.

In beiden Fällen werden Verstöße gegen die Bestimmungen streng bestraft. Erscheint die Herkunft bzw. die Verwendung der mitgeführten Zahlungsmittel nicht plausibel, kann eine Sicherstellung sowie die Weiterbearbeitung durch das Zollkriminalamt bzw. die Zollfahndung erfolgen. Doch selbst wer bei ei­nem Grenzübertritt entsprechende Barmittel pflichtgemäß deklariert und Herkunft sowie Verwendung glaubhaft erklärt, muss damit rechnen, dass das Heimatfinanzamt informiert wird. Hier prüft der Sachbearbeiter z.B. anhand der Einkommensteuererklärung, ob das Geld ordnungsgemäß versteuert wurde.

Zoll kann Dokumente kopieren

Seit Ende Juli 2009 wurden die Bestimmungen noch weiter verschärft: Nach dem neuen Steuerhinterziehungsbekämp­fungsgesetz ist es Zollbeamten jetzt auch erlaubt, z.B. nach Konto- und Depotauszügen sowie Einzahlungsbelegen zu suchen – und dies selbst ohne Verdacht auf Steuerhinterziehung. Das Mitführen ist zwar weder verboten noch meldepflichtig, kann aber zu Kontrollmitteilungen an das Heimatfinanzamt führen. Dort wird dann geprüft, ob die genannten Konten der Finanzbehörde bereits bekannt sind und die Erträge ordnungsgemäß versteuert wurden.

Gerade wer im Grenzbereich wohnt und z.B. aus beruflichen Gründen Konten in mehreren Ländern unterhält, sollte daher Zins- und Dividenden­einnahmen stets genau beim Finanzamt angeben. Mögliche Kontrollen lassen sich abkürzen, wenn auf Reisen nur die notwendigsten Unterlagen mitgenommen werden. Riskant sind jedoch Versuche, z.B. mitgeführtes Bargeld bei Kontrollen zu verschweigen: Im Falle eines Auffindens drohen oft erhebliche Strafen. Wird durch eine Kontrolle eine Steuerhinterziehung aufgedeckt, besteht im Übrigen häufig noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige, die in Absprache mit dem Steuerberater geprüft werden sollte.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(19):16-16