Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Fristlose Kündigung bei Lohnrückstand


Claudia Mittmeyer

Auch wenn sich die Apotheke in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet, sollten die Mitarbeiter ihr Gehalt rechtzeitig bekommen. Diese können ansonsten außerordentlich kündigen – und haben zudem Anspruch auf Schadensersatz sowie eine Abfindung, wie das Landes­arbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen 3 Sa 701/08) entschied.

Geklagt hatte eine Arbeit­nehmerin, die über mehrere Monate hinweg von ihrem Arbeitgeber ihren Lohn wiederholt nicht rechtzeitig erhalten hatte. Nachdem eine entsprechende Abmahnung seitens der Mitarbeiterin erfolglos blieb, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(19):4-4