Helmut Lehr
In den letzten Jahren ist verstärkt zu beobachten, dass Steuerzahler ihre Steuerbelastung durch den Austritt aus der Kirche deutlich reduzieren – immerhin beträgt die Kirchensteuer (vereinfacht ausgedrückt) 8% bzw. 9% der Einkommensteuer/Lohnsteuer. Aber nicht jeder, dem die Kirchensteuer ein „Dorn im Auge“ ist, kann sich zu diesem Schritt entschließen, weil damit zwangsläufig die Mitgliedsrechte der jeweiligen Religionsgemeinschaft verloren gehen.
Austritt als rein staatlicher Akt?
Hinsichtlich der Kirchensteuerpflicht wurde schon oft die Meinung vertreten, dass zwischen Staat und Kirche strikt zu trennen sei. Nun hat ein ehemaliger Professor für Kirchenrecht seinen Kirchenaustritt formal als Austritt aus der „römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bezeichnet. Er wollte damit zu erkennen geben, dass er zwar aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgetreten ist, nicht aber aus der Glaubensgemeinschaft, wie er sie verstehe. Faktisch ist er also der Auffassung, dass ein rein staatlich bezogener Kirchenaustritt im kirchlichen Bereich keine Wirkung haben dürfe.
Hinweis: Diese Form des Austritts wurde ihm zunächst (vom Standesamt) zugestanden, allerdings hat die Kirche dagegen Klage erhoben. Zur Begründung verwies sie auf §26 Absatz 1 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg, wonach die Erklärung über den Austritt keine Bedingung oder Zusätze enthalten darf. Die Ergänzung der Religionsbezeichnung durch die Worte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ sei jedoch als unzulässiger Zusatz zu werten.
Einziehungsprivileg entfällt
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage der Kirche zurückgewiesen und den Kirchenaustritt in der oben beschriebenen Form bestätigt1). Damit entfällt für die Kirche die Möglichkeit bzw. das Privileg, die Kirchensteuer durch staatliche Behörden (insbesondere das Finanzamt) einziehen bzw. vollstrecken zu lassen. Faktisch bedeutet dies: Die Kirchensteuerpflicht ist für den Ausgetretenen entfallen, weil er der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft nicht mehr angehört (vgl. §3 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg).
Kirchliche Folgen unklar
Das Verwaltungsgericht vermochte nicht zu entscheiden, ob nach innerkirchlichem Recht zwischen Wirkungen im staatlichen Bereich und im innerkirchlichen Bereich getrennt werden könne, dies entziehe sich generell der Beurteilung durch staatliche Organe. Jedenfalls könne diese nach innerkirchlichem Recht zu entscheidende Frage den Staat nicht hindern, mit einer für seinen Bereich klaren Austrittserklärung die Wirkung der Kirchenmitgliedschaft entfallen zu lassen.
Hinweis: Viele Kirchensteuerzahler werden gespannt sein, wie die Kirche rein „innerkirchlich“ mit solchen Austritten künftig umgeht. Fürs Erste wurde seitens der Kirche Berufung gegen das Urteil eingelegt, sodass aus Sicht der Kirche zunächst noch die Chance besteht, dass der Austritt im Streitfall vielleicht doch unwirksam sein könnte, weil er mit einem „unzulässigen“ Zusatz verbunden wurde.
Übrigens: Ein steuerlicher Berater ist aus haftungsrechtlicher Betrachtung grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen, um (Kirchen-)Steuern zu sparen. Was wie selbstverständlich klingt, musste der Bundesgerichtshof höchstrichterlich bestätigen2).
1) Urteil vom 15. Juli 2009, Aktenzeichen 2 K 1746/08.
2) Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2006, Aktenzeichen IX ZR 53/05.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(19):17-17