Helmut Lehr
Eine doppelte Haushaltsführung ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass dies auch bei einem „privat motivierten“ Wegzug vom Arbeitsort (Verlegung des Lebensmittelpunkts) der Fall sein kann, sofern am Tätigkeitsort weiterhin eine „Zweitwohnung“ unterhalten wird 1) .
Damit besteht jetzt auch in solchen Fällen die Möglichkeit, insbesondere Fahrtkosten und Aufwendungen für die Zweitwohnung steuerlich geltend zu machen. Ob bzw. wie die Finanzverwaltung auf diese steuerzahlerfreundli-che Rechtsprechungsänderung reagieren wird, war zunächst unklar.
Amtliche Veröffentlichung
Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat jedoch zwischenzeitlich mitgeteilt 2) , dass die Urteile mit einem begleitenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit grundsätzlich auch von der Finanzverwaltung anerkannt werden.
Allerdings möchte die Finanzverwaltung offenbar befürchteten „größeren Steuerausfällen“ entgegenwirken, indem sie einige, teils wichtige Einschränkungen vornimmt, die ab sofort in allen noch offenen Fällen beachtet werden sollen.
Wegzug auf Dauer
Die betriebliche/berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung wird nur dann anerkannt, wenn die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort voraussichtlich auf Dauer erfolgt.
Hinweis: Wird der Lebensmittelpunkt beispielsweise nur für die Sommermonate an den Ort einer Ferienwohnung verlegt, gibt es keine Steuervorteile.
Umzugskosten sind keine Werbungskosten
Die Kosten für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts stellen keine Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) dar. Der Umzug ist in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung privat veranlasst und führt deshalb zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung.
Hinweis: Wird nach der Wegverlegung der Wohnung vom Beschäftigungsort eine andere als die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort (ausschließlich aus beruflichen Gründen) als Zweitwohnung genutzt, so sind die Aufwendungen für den Umzug in diese Wohnung jedoch abzugsfähig.
Verpflegungsmehraufwendungen
Grundsätzlich ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt 3) . Entsteht durch den „privat motivierten“ Wegzug vom Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung, will die Finanzverwaltung allerdings auch für die ersten drei Monate keine Verpflegungsmehraufwendungen anerkennen. Weil beim (privat veranlassten) Wegzug von der Arbeitsstätte die berufliche Tätigkeitsstätte nicht wechselt, ist diese Einschränkung der Finanzverwaltung aller Wahrscheinlichkeit nach „rechtens“.
Hinweis: Ob das bevorstehende Schreiben des Bundesfinanzministeriums gegebenenfalls weitere Einschränkungen enthält, kann derzeit noch nicht sicher beantwortet werden.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 14 vom 15. Juli 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2) Vgl. Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 042/2009 vom 16. September 2009.
3) Vgl. H 9.6 Lohnsteuer-Hinweise 2009, Stichwort „Dreimonatsfrist“.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(21):17-17