Jasmin Theuringer
Das Risiko, sich am Arbeitsplatz mit dem Schweinegrippevirus zu infizieren, ist nicht von der Hand zu weisen. Auch der mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Weg zur Arbeit birgt ein erhöhtes Infektionsrisiko. Eine Ansteckungsgefahr existiert überall dort, wo Kontakt zu Menschen besteht. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und ist grundsätzlich von einem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ebenso zu akzeptieren wie etwa beim Einkaufen oder beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen. Die bloße Angst vor einer Infektion berechtigt den Arbeitnehmer also nicht, seine Arbeitskraft zurückzuhalten.
Für die Beschäftigten einer Apotheke gilt grundsätzlich nichts anderes, auch wenn die Kunden einer Apotheke nicht unbedingt mit denjenigen eines Supermarktes zu vergleichen sind. So nennt die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut als Risikogruppe u.a. auch „Beschäftigte in Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit Kontakt zu Patienten oder infektiösem Material“. Hier lässt sich darüber streiten, ob Apothekenmitarbeiter unter diese Definition fallen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen etwa ist der Auffassung, dass der Verkauf abgepackter Medikamente in Apotheken kein erhöhtes Ansteckungsrisiko mit sich bringe. Übersehen wird dabei jedoch, dass Apothekenmitarbeiter Kontakt zu Patienten haben, was ein erhöhtes Infektionsrisiko begründet.
Selbst wenn Apothekenmitarbeiter grundsätzlich einem höheren Ansteckungsrisiko für Infektionskrankheiten ausgesetzt sind, als es dem „allgemeinen Lebensrisiko“ entspricht, führt dies nicht ohne Weiteres zu Leistungsverweigerungsrechten. Die erhöhte Infektionsgefahr in Apotheken ist berufsimmanent und besteht im Hinblick auf die Schweinegrippe ebenso wie sie stets hinsichtlich anderer Krankheiten wie etwa Röteln, Masern oder saisonaler Influenza besteht. Die Angst des Apothekenmitarbeiters vor der Schweinegrippe begründet also kein Leistungsverweigerungsrecht ; er darf der Arbeit nicht fernbleiben.
Schutzmaßnahmen
Denkbar ist allerdings, dass der Apothekenleiter bei einer weiteren Verschärfung der Situation als Arbeitgeber in der Pflicht ist, zum Schutz seiner Mitarbeiter besondere Maßnahmen zu ergreifen. Ist der Hauptverschreiber der Apotheke etwa ein Internist, bei dem „Verdachtsfälle“ ein- und ausgehen, kann es angezeigt sein, die Mitarbeiter im Handverkauf anzuweisen, Patien-ten nicht mehr per Handschlag zu begrüßen und sich regelmäßig die Hände zu waschen. Im Extremfall wird sogar die Anweisung, einen Mundschutz zu tragen, zulässig sein.
Unzulässig ist es jedoch, seine Mitarbeiter zu verpflichten, sich impfen zu lassen. Die Impfung – auch wenn sie schützen soll – stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Eine Impfpflicht und der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit kann nur durch eine vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene Rechtsverordnung begründet werden, nicht jedoch durch eine Anordnung des Arbeitgebers.
Infektionsverdacht
Bei einem begründeten Verdacht, dass sich ein Mitarbeiter mit der Schweinegrippe oder mit einer anderen ansteckenden Krankheit infiziert hat, ist der Arbeitgeber zum Schutz seiner Mitarbeiter verpflichtet, diesen Mitarbeiter nach Hause zu schicken. Während der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist das Gehalt fortzuzahlen.
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der möglicherweise infizierte Arbeitnehmer eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ von seinem oder gar von einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt vorlegt, ehe er wieder arbeitet. Zeigen sich innerhalb der recht kurzen Inkubationszeit keinerlei Symptome, darf der Mitarbeiter wieder arbeiten. In unklaren Fällen wird er jedoch aufgrund seiner vertraglichen Treuepflicht gehalten sein, von sich aus einen Arzt aufzusuchen, um eine etwaige Infektion bestätigen zu lassen bzw. um den Verdacht zu entkräften.
Bestätigte Infektion
Sollte sich der Infektionsverdacht allerdings bestätigen und besteht die Gefahr, dass der erkrankte Mitarbeiter Kollegen infiziert hat, so muss er dies dem Arbeitgeber zur Vermeidung weiterer Schä-den mitteilen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter jedoch nicht verlangen, dass dieser ihm die ärztliche Diagnose offenbart. Diese gehört zur geschützten Privatsphäre des Arbeitnehmers. Um Ansteckungen im Betrieb zu vermeiden, ist es in der Regel auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Diagnose kennt. Es ist ausreichend zu wissen, ob ein Ansteckungsrisiko bestanden hat.
Keinesfalls darf sich der erkrankte Mitarbeiter zur Arbeit schleppen, etwa aus Angst, andernfalls eine Anwesenheitsprämie oder Tantieme zu verlieren. Steckt er dadurch sei-ne Kollegen an, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Er ist weiterhin verpflichtet, alles zu tun, was seine Genesung fördert. Dazu gehört auch, bei einer ernsthaften Infektion einen Arzt aufzusuchen. Geht der Mitarbeiter nicht zum Arzt und verzögert er dadurch schuldhaft seine Genesung, verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Fallen mehrere Mitarbeiter wegen Arbeitsunfähigkeit aus, sind die verbliebenen Kollegen verpflichtet, Überstunden zu leisten, um den Betrieb der Apotheke aufrechtzuerhalten. In einer solchen Situation ist der Arbeitgeber berechtigt, im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes Überstunden anzuordnen, auch wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Ist der Krankenstand so hoch, dass die verbleibenden Mitarbeiter den Ausfall nicht auffangen können und muss die Apotheke geschlossen werden, so behalten alle Mitarbeiter ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber. Es dürfen weder die Gehälter gekürzt werden noch darf verlangt werden, dass die ausgefallenen Stunden nachgearbeitet werden. Eine Erstattung dieser Aufwendungen durch die Landeskasse kommt nur in Betracht, falls durch die Gesundheitsämter eine Quarantäne angeordnet wird – womit derzeit eher nicht zu rechnen sein dürfte.
Besonders gefährdete Personengruppen
Besondere Rücksicht ist auf diejenigen Mitarbeiter zu nehmen, für die eine Infektion mit besonders schweren Folgen verbunden wäre. Dazu gehören im Fall der Schweinegrippe vor allem Mitarbeiter mit chronischen Erkrankungen sowie Schwangere. Letztere sind auch vor anderen Infektionskrankheiten wie beispielsweise Röteln besonders zu schützen.
In der Regel werden Schwangere bereits bei Vorliegen eines geringen Infektionsrisikos ein Beschäftigungsverbot von ihrem Arzt erhalten. Ein allgemeines Beschäftigungsverbot – also ohne individuelles Attest vom Arzt – für Schwangere in Apotheken besteht nicht. Der Arbeitgeber hat vielmehr die Arbeitsbedingungen der Schwange- ren so anzupassen, dass eine Ansteckung ausgeschlossen ist. Sie sollten also gegebenenfalls auch aus dem Handverkauf genommen werden. Ebenso ist im Fall eines erhöhten Infektionsrisikos mit dem Schweinegrippevirus mit chronisch Kranken und anderen Risikogruppen zu verfahren.
Jasmin Theuringer, Rechts-
anwältin, Bellinger Rechts-
anwälte und Steuerberater,
40212 Düsseldorf,
E-Mail: theuringer@bellinger.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(23):11-11