Steuer-Spartipp

Ehescheidung: Steuerrechtliche Folgen


Helmut Lehr

Im Jahr 2008 wurden laut Angaben des Statistischen Bundesamts1) fast 192.000 Ehen geschieden. Steuerrechtlich tauchen in solchen Fällen zwangsläufig Fragen auf, deren Beantwortung für die Betroffenen von teils erhebli-cher Bedeutung ist. Einige ausgewählte „Problemberei­che“ werden nachfolgend dargestellt.

Die richtige Veranlagungsart

In den allermeisten Fällen ist – steuerrechtlich betrachtet – die Zusammenveranlagung für Ehegatten unterm Strich die günstigste Variante. Was viele nicht wissen: Auch für das Kalenderjahr der Trennung kann die Zusammen­veranlagung noch gewählt werden, wenn die Eheleute in diesem Jahr zumindest noch für kurze Zeit zusammengelebt haben2).

Hinweis: Vor diesem Hintergrund ist eine Trennung kurz vor dem Jahreswechsel daher – zumindest rein steuerrechtlich gesehen – meist nachteilig. Raufen sich die Eheleute noch bis zu Beginn des Folgejahres zusammen, können sie ein weiteres Jahr von der Zusammenveranlagung profitieren. Ist der Zeitpunkt der Trennung nicht eindeutig zu klären, wird womöglich der Inhalt des Scheidungsurteils als Entscheidungshilfe herangezogen.

Kosten der Ehescheidung

Ehescheidungskosten sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dies gilt jedoch nur für die Gerichts- und Anwaltskosten, die mit dem eigentlichen Scheidungsprozess bzw. dem Versorgungsausgleich zusammenhängen.

Hinweis: Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens berücksichtigt die Finanzver­waltung nicht – unabhängig davon, ob die Eheleute die Vermögensteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht über­tragen3).

Ehegattenunterhalt

Wer seinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden „Partner“ Unterhalt zahlt, kann die Aufwendungen hierfür bis zu einer Höhe von 13.805 € pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unterstützte dem zustimmt („Anlage U“) und in­folgedessen die Zahlungen als sonstige Einkünfte ver­steuert. Sinn macht das ins­besondere dann, wenn der Zahlende einer deutlich höheren Steuerprogression unterliegt und dem Zahlungsempfänger etwaige steuerliche Nachteile ausgleicht4).

Stimmt der Unterhaltsempfänger der Versteuerung nicht zu, können die Zahlungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 7.680 €/Kalenderjahr (ab 2010: 8.004 €) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Einkommensteuergesetz (ohne Anrechnung der Eigenbelastungsgrenze) abgezogen werden.

Hinweis: Durch das „Bürgerentlastungsgesetz“ werden die obigen Höchstbeträge mit Wirkung ab 2010 um den Betrag erhöht, der tatsächlich für eine Krankenversicherung („Basisschutz“) des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden (unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen) „Partners“ aufgewandt wird. Dadurch erhöhen sich die abzugsfähigen Unterhaltskos­ten teils deutlich. Der unterstützte „Partner“ muss diesen „zusätzlichen“ Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern, kann jedoch einen entsprechenden Sonderausgabenabzug geltend machen.

Schenkungsteuer beim Zugewinnausgleich

Lebten Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn im Rahmen der Ehescheidung ausgeglichen. Die entsprechende Zahlung/Ausgleichsforderung unterliegt ausdrücklich nicht der Schenkungsteuer5).

Hinweis: Gemäß § 1380 Absatz 1 BGB können Zuwendun­gen während der Ehe, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. Wurde für solche (größeren) Schenkungen während der Ehe Schenkungsteuer festgesetzt, erlischt diese rückwirkend, wenn es zu der Anrechnung auf die (nicht der Schenkungsteuer unterliegende) Ausgleichsforderung kommt.

Einkommensteuer bei Zugewinnausgleich

Der Zugewinn kann bzw. muss nicht immer in bar ausgeglichen werden, auch eine „Aufteilung“ des Privatvermögens kommt in Betracht. Einkommensteuerrechtlich spielt dies meist keine große Rolle, weil Wirtschaftsgüter des Privatvermögens im Allgemeinen nicht „steuerverhaftet“ sind.

Besondere Vorsicht ist jedoch bei (bebauten) Grundstücken geboten, die nicht vollständig für eigene Wohnzwecke genutzt wurden (insbesondere Mietobjekte). Durch die Übertragung an den Ehegatten kann ein Spekulati­onsgewinn entstehen, wenn die Übertragung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt.

Zinslos gestundete Ausgleichsforderung

In sehr vielen Fällen wird übersehen, dass längerfris- tig (über ein Jahr hinaus!) gestundete private Forderun- gen grundsätzlich in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sind – selbst wenn sich die Beteiligten auf eine „zinslose“ Stundung verständigt haben. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Finanzverwaltung zusätzliche Zinseinnahmen (als Einkünfte aus Kapitalvermögen) beim „Darlehensgeber“ annimmt, während die „angenommenen“ privat veranlassten Schuldzinsen beim „Dar­lehensnehmer“ nicht abzugsfähig sind.

Hinweis: Das Finanzgericht Münster6) ist dieser Ansicht allerdings entgegengetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig7).

1) Vgl. Pressemitteilung Nr. 251 des Statistischen Bundesamts vom 8. Juli 2009, www.destatis.de.
2) Vgl. auch AWA -Ausgabe Nr. 7 vom 1. April 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3) Vgl. H 33.1 – 33.4 Einkommen­steuer-Hinweise 2008.
4) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 8 vom 15. April 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 16.
5) Vgl. § 5 Absatz 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.
6) Vgl. Beschluss vom 6. April 2009, Aktenzeichen 12 V 446/09 E.
7) Aktenzeichen VIII B 70/09.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(23):18-18